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Hindernisfreier Verkehrsraum

Zusätzlich zu den vom Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) geforderten Anpassungen an den ÖV-Haltestellen setzt die Stadt Bern freiwillig weitere Massnahmen um, die den Verkehrsraum für geh- und sehbehinderte Menschen sicherer und zugänglicher machen.

Projekt

Damit der Verkehrsraum in der Stadt Bern auch von geh- und sehbehinderten Menschen autonom genutzt werden kann, muss er spezifische Anforderungen erfüllen. Für Menschen mit Gehbehinderungen und für ältere Menschen stehen die Begeh- und Befahrbarkeit des Untergrunds und die Überbrückung von Höhendifferenzen im Vordergrund. Niedrige Randsteine bei Strassenquerungen, das Vermeiden von Stufen sowie ausreichende Platzverhältnisse zum Manövrieren mit Rollstühlen oder Rollatoren sind wesentliche Voraussetzungen für die selbstständige Nutzung des Verkehrsraums.

Für Menschen mit Sehbehinderungen, aber auch für Menschen mit kognitiv-psychischen Einschränkungen oder Hörbehinderungen sind eine eindeutige Wegführung sowie die rechtzeitige Erkennbarkeit von Hindernissen zu gewährleisten. Zudem sind für Menschen mit Sehbehinderungen auf Informationen nach dem sogenannten «Zwei-Sinne-Prinzip» angewiesen. Sie werden mit zwei Sinnen gleichzeitig informiert, z.B. visuell und akustisch oder visuell und taktil.

Für die Umsetzung der Massnahmen zur hindernisfreien Ausgestaltung des Verkehrsraums hat der Stadtrat einen Kredit von 3,6 Millionen Franken genehmigt. Die Realisierung erfolgt schrittweise ab 2023.

Wichtigste Massnahmen

Folgende Massnahmen sollen gemäss Stadtratsbeschluss umgesetzt werden:

  • Taktil-visuelle Leitlinien an Fussgängerstreifen mit fortlaufend niedrigem Trottoir und fehlenden Lichtsignalanlagen.
  • Taktil-visuelle Leitlinien im Bereich von Trottoirüberfahrten.
  • Bahnübergänge mit Schranken: Führungselemente oder taktil-visuelle Leitlinien zur Wegführung.
  • Querungsstellen bei Baumscheiben: Taktil-visuelle Aufmerksamkeitsfelder bei der Strassenquerungsstelle.
  • Markierung von Fussgängerlängsstreifen mittels taktil-visueller Leitlinien und taktil-visuellen Aufmerksamkeitsfeldern. Als Fussgängerlängsstreifen werden Gehbereiche auf schmalen Quartierstrassen bezeichnet, die aus Platzgründen lediglich markiert, aber nicht baulich abgetrennt sind.
  • Gemeinsame Fuss- und Veloverkehrswege: Trennelemente zwischen dem Fuss- und Veloverkehrsbereich.
  • Tempo-30-Zonen-Begegnungszonen: Taktil-visuelle Aufmerksamkeitsfelder und Trottoirabsenkungen bei geeigneten Strassenquerungen.
  • Abfallbehälter: Anpassung Montagehöhe zwecks besserer Ertastbarkeit.
  • Poller und Hindernisse: Ergänzende Kontrastmarkierungen.
  • Veloabstellplätze in Gehbereichen: Abgrenzung von Veloabstellplätzen zum Trottoir durch Geländer.
  • Geländer: Einsatz von Geländern mit drei Traversen zwecks besserer Ertastbarkeit.

Weitere Informationen.

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