Fensterersatz
Ist ein Fensterersatz bewilligungspflichtig?
Bei der Sanierung von Fenstern / einem Fensterersatz gilt generell:
Die Sanierung von Fenstern bzw. ein Fensterersatz ist baubewilligungspflichtig, wenn die Liegenschaft als erhaltenswertes oder schützenwertes Inventarobjekt eingestuft ist. In diesem Fall ist das Merkblatt Fenster (PDF, 1.0 MB) der Denkmalpflege zu beachten.
Eine Vorbesprechung mit der Denkmalpflege der Stadt Bern wird empfohlen.
Weiter sind zu beachten:
- Die Weisung BSIG Nr. 7/725.1/1.1, Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG: Wesentliche Änderungen des äusseren Erscheinungsbilds wie z. B. Ersatz Sprossenfenster durch solche ohne Sprossen sind bei allen Liegenschaften baubewilligungspflichtig.
- Die Rahmenbedingungen des kantonalen Baurechts (Art. 6 Bewilligungsdekret).
- Die Bestimmungen der kantonalen Energiegesetzgebung (z. B. Fensterersatz, Dämmung)
- Die Norm SIA 358 (Ausgabe 2010), Bestellung: www.sia.ch/de/dienstleistungen/sia-norm/ oder bfu Fachbroschüre «Geländer und Brüstungen».
Bestehende Fensterbrüstung muss allenfalls mit entsprechender Absturzsicherung nachgerüstet werden. Bei Fragen bezüglich Absturzsicherungen können Sie sich ans Bauinspektorat, Baukontrolle, (Kontaktliste) (PDF, 185.3 KB) wenden.
Werden die oben genannten Vorschriften eingehalten und die Liegenschaft ist kein denkmalpflegerisch geschütztes Objekt, ist die Fenstersanierung bzw. der Fensterersatz baubewilligungsfrei.
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Merkblatt Fenster (PDF, 1.0 MB) |