Dachsanierung, Fassadensanierung
Ist eine Dach- oder Fassadensanierung baubewilligungspflichtig?
Eine Dach- oder Fassadensanierung ist in der Regel in folgenden Fällen baubewilligungspflichtig:
- Wenn eine Liegenschaft als erhaltenswertes oder schützenswertes Inventarobjekt (Art. 7 BewD) eingestuft ist. Eine Vorbesprechung mit der Denkmalpflege der Stadt Bern wird für diesen Fall empfohlen.
- Wenn die Liegenschaft im Aaretalschutzgebiet liegt. Dieses gilt als Ortsbild- und Landschaftsschutzgebiet (Art. 7 BewD).
Weiter sind zu beachten:
- Die Brandschutzbestimmungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF). Bei Fragen wenden Sie sich ans Bauinspektorat (Kontaktliste) (PDF, 185.3 KB).
- Die Rahmenbedingungen des kantonalen Baurechts (Art. 6 Bewilligungsdekret).
- Die Bestimmungen der kantonalen Energiegesetzgebung (z.B. neue Isolation / Dämmung von Dächern und / oder Fassaden).
Zudem ist bei Fassaden auch folgendes zu beachten:
- Wesentliche Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes infolge Fensterersatz oder Fassadensanierung sind baubewilligungspflichtig (z.B. andere Materialisierung oder Farbe, Verputz einer Riegfassade, Weglassen der Sprossen bei Fenstern); weitere Informationen dazu finden Sie in der Weisung BSIG Nr. 7/725.1/1.1, Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG.
- Anbringen von Photovoltaikanlagen an Fassaden oder an Fassadenteilen wie Balkone bedürfen einer Baubewilligung; Richtlinien Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien.
Sofern die von Ihnen geplante Dach- oder Fassadensanierung die vorgenannten Sachverhalte nicht tangiert, kann diese möglicherweise baubewilligungsfrei sein.
Sollten Sie unsicher sein, ob für Ihr Bauvorhaben eine Baubewilligung erforderlich ist, dann können Sie sich gerne ans Bauinspektorat (Kontaktliste) (PDF, 185.3 KB) wenden.