Benötigt ein Heizungswechsel eine Baubewilligung?
Änderungen an Feuerungs- und Abgasanlagen betreffen die Brandsicherheit und benötigen daher eine Baubewilligung.
Die Baubewilligungspflicht ist immer gegeben, wenn eine Änderung im Innern eines Gebäudes die Brandsicherheit betrifft. Zudem besteht auch eine Baubewilligungspflicht, wenn eine Anlage Lärmimmissionen verursacht. Seit 1. Januar 2023 ist der Wärmeerzeugerersatz zudem meldepflichtig (über eBau).
Bei folgenden Vorhaben ist die Baubewilligungspflicht gegeben (Aufzählung nicht abschliessend):
- Einbau von zusätzlichen Feuerstellen (z.B. Cheminées, Kachel- und Speicheröfen, Kochherde, Warmluftheizungen)
- Änderung oder Neuinstallation von Abgasanlagen
- Umstellung von Feuerungsanlagen (Öl auf Holz, Öl auf Gas, Holz auf Gas, Gas auf Wärmekraftkoppelung usw.)
- Aufstellen von Luft-Wasser-Wärmepumpen im Aussenbereich (beachten Sie das Merkblatt (PDF, 833.8 KB))
Die Brandschutzvorschriften finden Sie auf der Seite der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF).
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Titel |
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Merkblatt Baugesuchseingabe aussenaufgestellte Wärmepumpen (PDF, 833.8 KB) |