Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien
Brauchen Wärmepumpen, Solar- und Windkraftanlagen eine Baubewilligung?
Die Installation von Sonnenkollektoren / Photovoltaikanlagen ist baubewilligungspflichtig, wenn eine Liegenschaft als erhaltenswertes oder schützenswertes Inventarobjekt (Art. 7 BewD) eingestuft und Bestandteil einer Baugruppe (K-Objekt) ist. Eine Vorbesprechung mit der Denkmalpflege der Stadt Bern wird für diesen Fall empfohlen.
Baubewilligungsfreie Anlagen sind in den Richtlinien Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien (PDF) des Kantons Bern definiert.
Die Richtlinien beziehen sich auf Solaranlagen, Wärmepumpen und Windkraftanlagen. Diese legen fest, ob zum Beispiel für eine Solaranlage bei einem Steildach, für eine Wärmepumpe ausserhalb des Gebäudes oder für eine kleine Windkraftanlage auf dem Gartenhäuschen eine Baubewilligung erforderlich ist oder nicht. Anhand klar definierter Kriterien wird festgelegt, ob eine Anlage in der Bau- oder in der Landwirtschaftszone baubewilligungsfrei oder baubewilligungspflichtig ist.
Alle anderen Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien, wie beispielsweise Biogasanlagen oder Kleinwasserkraftwerke, brauchen in jedem Fall eine Bewilligung.
Die Richtlinien enthalten Gestaltungshinweise, anschauliche Skizzen und Fotos zahlreicher Beispiele für baubewilligungsfreie wie auch für baubewilligungspflichtige Anlagen.
Hinweis: Baubewilligungsfreie Solaranlagen sowie der Wärmeerzeugerersatz unterliegen der Meldepflicht. Diese hat über die eBau Plattform zu erfolgen.