Testament
Der Testamentsdienst eröffnet Testamente der Verstorbenen und stellt erbrechtliche Bescheinigungen aus.
Testament deponieren
Gegen eine Gebühr können Sie, wenn Sie Einwohnerin oder Einwohner der Stadt Bern sind, Ihr Testament zur sicheren Aufbewahrung bei unserem Testamentsdienst hinterlegen. Wir quittieren den Empfang des Testaments und deponieren dieses im Tresor. Bei Vorweisung des Empfangsscheins und eines amtlichen Ausweises kann die Verfasserin oder der Verfasser das Testament wieder bei uns abholen.
Testamente einliefern
Damit die Eröffnungsbehörde von einer letztwilligen Verfügung Kenntnis erlangen kann, besteht eine absolute und bedingungslose Einlieferungspflicht, sobald eine Person verstorben ist. Die Einlieferung hat ohne Aufforderung, ohne Einverständnis von irgendjemandem und ohne Ausnahme sofort zu erfolgen. Einzuliefern sind uns alle Schriftstücke, deren Inhalt eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) sein könnte.
Testament eröffnen
Wir stellen aufgrund von eingeholten Familienregisterauszügen der Zivilstandsämter die gesetzlichen Erben fest und eröffnen den gesetzlichen und eingesetzten Erben sowie den Legatnehmerinnen und Legatnehmern das Testament der verstorbenen Person. Gesetzliche und eingesetzte Erben erhalten von uns eine Kopie des ganzen Testamentes, Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer dagegen nur den sie betreffenden Teil.
Erbvertrag eröffnen
Es ist im Kanton Bern ausschliesslich den Notarinnen und Notaren vorbehalten, Erbverträge zu eröffnen. Liegt ein Testament und ein Erbvertrag vor, wird beides von der Notarin/dem Notar eröffnet.
Erbrechtliche Bescheinigungen
Erbenschein
Im Testamentsdienst stellen wir Erbenscheine aus, welche die Berechtigten legitimieren, über den Nachlass zu verfügen. Wir sind jedoch zur Ausstellung von Erbenscheinen nur berechtigt, wenn
- ein Testament durch uns eröffnet wurde
- im Testament eine Erbeinsetzung verfügt worden ist
- dagegen keine Einsprache erhoben worden ist
- das Testament klar ist und
- dieses nicht der richterlichen Auslegung bedarf
Kommt kein Testament zur Eröffnung, ist ausschliesslich eine bernische Notarin oder ein bernischer Notar zur Ausstellung einer Erbgangs-bescheinigung befugt.
Bescheinigung über die Nichteröffnung eines Testamentes
Hat der Testamentsdienst in einem Nachlass kein Testament eröffnet, bescheinigen wir dies auf Verlangen.
Willensvollstreckerzeugnis
Wir stellen der Willensvollstreckerin/dem Willensvollstrecker auf ausdrückliche Bestellung hin ein Willensvollstreckerzeugnis aus, sofern das Mandat nicht innert 14 Tagen seit Testamentseröffnung abgelehnt worden ist und keine Einsprache gegen die Willensvollstreckung hängig ist.