Erbschaftsdienst
Bei einem Todesfall gibt es für die Hinterbliebenen einiges zu regeln. Das Erbschaftsamt unterstützt Sie dabei. Nachfolgend eine Übersicht unseres Angebots.
Vertretung von Erbeninnen und Erben
Wir vertreten die Interessen
- minderjähriger Erbinnen und Erben
- urteilsunfähiger Erbinnen und Erben
Für minderjährige und nicht urteilsfähige (z.B. demente) Erbinnen und Erben ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern (KESB Bern) auf Antrag des Erbschaftsamts eine Vertretungsbeistandschaft für die Dauer der erbrechtlichen Angelegenheit an.
Erbsicherungsmassnahmen
Wir sind zuständig für Erbschaftssicherungsmassnahmen wie
- die Verfügung von Erbschaftsinventaren
- die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung
- die Anordnung von Erbenrufen
Erbschaftsinventar
Ein Erbschaftsinventar wird von uns als Sicherungsinventar unabhängig von der Höhe des Nachlasses verfügt, wenn mindestens einer der folgenden Fälle zutrifft:
- eine Erbin oder ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht
- eine Erbin oder ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist
- eine Erbin oder ein Erbe ausdrücklich die Errichtung einer Erbschaftsinventars verlangt
- Vater oder Mutter verstorben sind und unmündige Kinder hinterlassen haben
- im Testament oder Erbvertrag eine Vor- und Nacherbeneinsetzung vorgesehen ist
Steuerinventar und Öffentliches Inventar
Erreichen die Aktiven in einem Nachlass brutto mindestens 100'000 Franken, verfügt das Regierungsstatthalteramt grundsätzlich die Aufnahme eines Steuerinventars. Die Erben können innert einem Monat nach dem Tod des Erblassers auch die Anordnung eines Öffentlichen Inventars verlangen.
Notarinnen und Notare
Im Kanton Bern sind ausschliesslich im Kanton Bern praktizierende Notarinnen oder Notare als Urkundspersonen zur Aufnahme von Steuer-, Erbschafts- oder öffentlichen Inventaren legitimiert. Die durch den Notar oder die Notarin erhobenen Gebühren basieren auf der Verordnung über die Notariatsgebühren.
Erbschaftsverwaltungen / Liquidation von Nachlässen / Erbennachforschungen
Insbesondere bei kleineren Nachlässen führen wir Erbschaftsverwaltungen durch und liquidieren die Erbschaften. Darüber hinaus suchen wir auch unbekannt abwesende Erbinnen und Erben.
Ausschlagung der Erbschaft
Ist ein Nachlass überschuldet, können die Erben den Nachlass ausschlagen, damit sie für die Schulden des Erblassers/der Erblasserin nicht aufkommen müssen. Eine Erbschaft kann innert drei Monaten seit Kenntnisnahme des Todesfalles beim Regierungsstatthalteramt ausgeschlagen werden.
Das Formular zur Ausschlagung einer Erbschaft finden Sie auf der Seite des Kantons Bern.
Wichtig ist, dass die Erben sich vorgängig nicht in die Erbschaft einmischen. Beispielsweise sollen Sie keine Rechnungen mehr bezahlen, um nicht bestimmte Gläubiger zu bevorzugen, oder Sie dürfen keine Vermögenswerte an sich nehmen.