Taxihalterin / Taxihalter
Sie möchten den Schritt in die Selbständigkeit gehen? Hier finden Sie alle Informationen zur Taxihalterbewilligung und den nötigen Voraussetzungen, um diese zu erhalten.
Die Bewilligung zum Halten von Taxis (Taxihalterbewilligung) berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber:
- vom Gebiet der Gemeinde aus, bei welcher das Bewilligungsgesuch gestellt wurde (Standortgemeinde), das Taxigewerbe zu betreiben,
- Auftragsfahrten ab anderen Gemeinden auszuführen (benötigt zusätzlich eine Taxiführerbewilligung der Standortgemeinde) und
- zu diesem Zweck Taxis einzusetzen und Personal zu beschäftigen.
Voraussetzungen
Gemäss der Taxiverordnung (TaxiV; BSG 935.976.1) und dem Reglement über das Halten und Führen von Taxis in der Stadt Bern (Bernisches Taxireglement; BTR; SSSB 935.1) wird die Taxihalterbewilligung auf schriftliches Gesuch einer natürlichen Person erteilt, die
- handlungsfähig ist und einen guten Leumund aufweist,
- ausländerrechtlich zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt ist,
- durch ihr Vorleben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit bietet
- über genügend Kenntnisse der Amtssprache bzw. der Amtssprachen der Standortgemeinde verfügt,
- in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt.
Hängige Strafverfahren und hängige Administrativ-Verfahren im Strassenverkehrsbereich sind zu melden.
Weitere Informationen
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