Taxiführerin / Taxiführer
Sie möchten als Taxiführerin oder Taxiführer arbeiten?
Sie haben die Möglichkeit, eine provisorische Taxiführerbewilligung für sechs Monate zu beantragen. Um danach die Taxiführerbewilligung endgültig zu erhalten, müssen Sie vor Ablauf der provisorischen Bewilligung eine theoretische und praktische Eignungsprüfung absolvieren. Die Taxiführerbewilligung ist 3 Jahre gültig. Die Angaben zur Eignungsprüfung und alle weiteren Informationen finden Sie auf dieser Seite.
Angaben zur Eignungsprüfung als Taxiführerin / Taxiführer
Theorieprüfung schriftlich (Prüfungsdauer 2 ½ Stunden)
Prüfungsthemen:
- Taxiverordnung vom 11. Januar 2012 (16 Fragen)
- Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) (20 Fragen)
- Reglement der Stadt Bern vom 27. April 2017 über das Halten und Führen von Taxis (15 Fragen)
- Ortskenntnis der Stadt Bern und Agglomeration, die Karte darf nicht benutzt werden (50 Fragen)
Die theoretische Prüfung gilt als erfüllt, wenn mindestens 90 von 120 möglichen Punkten (75 Prozent) erzielt wurden.
Praktische Prüfung (mit Taxi)
- 5 Fahrziele auf kürzestem Weg anfahren
- Bedienung Fahrtschreiber
- Bedienung Taxameter
- Beschriftung Einlageblatt und Fahrtenkontrolle
- Handhabung Landkarte
- Fahrstil, Fahrverhalten, Reaktion
Abmeldung Prüfung:
- Verschiebungen und Abmeldungen müssen spätestens zwei Arbeitstage vor der Prüfung gemeldet werden.
- Bei späterer oder keiner Abmeldung wird die Prüfungsgebühr in Rechnung gestellt.
Gebühren:
- Theorieprüfung: Fr. 165.00
- Wiederholung Theorieprüfung: Fr. 110.00
- Praktische Prüfung: Fr. 115.00 pro Stunde
Allfällige Anpassungen der Gebühren bleiben vorbehalten.
Die Prüfungsgebühren sind jeweils am Prüfungstag zu begleichen.
Provisorische Taxiführerbewilligung für maximal 6 Monate
- Sie reichen uns Ihr Gesuch ein. Sobald wir Ihre Unterlagen geprüft haben und diese die Vorgaben erfüllen, erhalten Sie eine provisorische Taxiführerbewilligung sowie die Zulassung zur theoretischen Prüfung. Die provisorische Taxiführerbewilligung ist ab dem Ausstelldatum für sechs Monaten gültig.
- Die provisorische Taxiführerbewilligung berechtigt Sie im Rahmen der geltenden Bestimmungen auf dem Gebiet der Stadt Bern oder davon ausgehend im Angestelltenverhältnis als Taxiführerin respektive Taxiführer zu arbeiten.
- Innerhalb der 6 Monate müssen Sie die Eignungsprüfungen ablegen. Die provisorische Taxiführerbewilligung kann weder verlängert noch wiederholt ausgestellt werden.
Reichen Sie folgende Unterlagen bei uns ein:
- Gesuchsformular provisorische Taxiführerbewilligung (PDF, 82.7 KB)
- Anmeldeformular Taxi Theorieprüfung (PDF, 97.0 KB)
Bitte kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne.
Taxiführerbewilligung
- Sie reichen uns Ihr Gesuch ein. Sobald wir Ihre Unterlagen geprüft haben und diese die Vorgaben erfüllen, erhalten Sie die Zulassung zur theoretischen Prüfung. Die Zulassung ist während eines Jahres gültig.
- Nach bestandener Prüfung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung, dass Sie sich nun zur praktischen Eignungsprüfung anmelden können. Die Bestätigung ist sechs Monate gültig.
- Nach bestandener praktischer Eignungsprüfung können Sie als Taxiführerin respektive Taxiführer im Angestelltenverhältnis arbeiten. Die Taxiführerbewilligung ist 3 Jahre gültig.
Reichen Sie folgende Unterlagen bei uns ein:
- Gesuchsformular Taxiführerbewilligung (PDF, 91.6 KB)
- Anmeldeformular Taxi Theorieprüfung (PDF, 97.0 KB)
Bitte kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne.
Voraussetzungen
Gemäss der Taxiverordnung (TaxiV; BSG 935.976.1) und dem Reglement über das Halten und Führen von Taxis in der Stadt Bern (Bernisches Taxireglement; BTR; SSSB 935.1) wird die Taxiführerbewilligung auf schriftliches Gesuch einer natürlichen Person erteilt, die
- handlungsfähig ist,
- ausländerrechtlich zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt ist,
- durch ihr Vorleben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit bietet,
- über genügend Kenntnisse der Amtssprache bzw. der Amtssprachen der Standortgemeinde verfügt,
- im Besitz eines Ausweises für das Fahren der entsprechenden Fahrzeugkategorie ist und in den letzten drei Jahren weder einen Führerausweisentzug gestützt auf Artikel 16c, 16cbis und 16d noch mehrfach einen Führerausweisentzug gestützt auf Artikel 16a und 16b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)1) verzeichnet hat,
- sich an einer theoretischen und praktischen Eignungsprüfung über genügende Kenntnisse der kommunalen Bestimmungen zum Taxiwesen sowie über die gesetzlichen Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Fahrzeugführerinnen resp. Fahrzeugführern ausweist.
Hängige Strafverfahren und hängige Administrativverfahren im Strassenverkehrsbereich sind zu melden.