Nachteilsausgleich
Kulturschaffende, die mit und für Menschen mit Behinderungen arbeiten oder selbst eine Beeinträchtigung haben, erhalten zusätzliche Unterstützung.
Kulturschaffen von, mit und für Menschen mit Behinderungen kann mit zusätzlichen Aufwänden verbunden sein. Deshalb können Kulturschaffende gleichzeitig mit dem Gesuch um einen Projektbeitrag zusätzliche Unterstützung (Nachteilsausgleich) beantragen. Die zusätzlichen Aufwände müssen im Projektgesuch gesondert ausgewiesen und begründet werden. Weitere Informationen befinden sich im Merkblatt (PDF, 83.9 KB).
Merkblatt Nachteilsausgleich in der städtischen Kulturförderung (Projektförderung)
Kulturschaffen von, mit und für Menschen mit Behinderungen kann mit zusätzlichen, behinderungsbedingten Aufwänden verbunden sein. Diese können die Produktionsseite (z. B. Bedarf für zusätzliche Assistenz, temporäre bauliche Anpassungen) wie die Publikumsseite (z. B. Übersetzungen in Gebärdensprache) betreffen. Um solche Nachteile auszugleichen und das Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen zu ermöglichen, sind Kulturschaffende oft auf zusätzliche Beiträge angewiesen.
Zur Finanzierung zusätzlicher, behinderungsbedingter Aufwände sind ergänzend zu sozialversicherungsrechtlichen Leistungen sowie Produktionsbeiträgen von Kultur Stadt Bern auch Beiträge aus dem von der Direktion für Bildung, Soziales und Sport verwalteten Fonds für Betagte, Kranke und Behinderte möglich. Die Stadt Bern ist im Rahmen der Kulturstrategie 2017–2028 bestrebt, das Gesuchsverfahren für Kulturschaffende zu vereinfachen. Neu können Kulturschaffende deshalb nachteilausgleichende Beiträge gleichzeitig mit dem Gesuch um einen Projektbeitrag bei Kultur Stadt Bern eingeben. Die beteiligten Stellen der Stadtverwaltung koordinieren sich untereinander.
Zu beachten ist, dass eine Unterstützung des Fonds subsidiär und in der Regel einmalig (evtl. zweimalig) erfolgt. Die Fonds der BSS leisten keine Dauerunterstützung. Gesuchstellende (Stiftungen/Vereine/Gemeinschaften/Kollektive) mit hohem Gewinn und/oder Eigenkapital dürfen nicht berücksichtigt werden, da eine Eigenfinanzierung zumutbar ist.
Ein Beitrag zum Nachteilsausgleich ist unter folgenden Bedingungen möglich:
- Aufwendungen für den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile müssen im Projektgesuch gesondert ausgewiesen und begründet werden;
- Es muss der Nachweis erbracht werden, dass andere Finanzierungsquellen (z. B. Stiftungen, Sozialversicherungsbeiträge wie z. B. Assistenzbeitrag IV) ausgeschöpft werden respektive im konkreten Fall nicht zur Verfügung stehen;
- Beiträge zum Nachteilsausgleich müssen zweckgebunden verwendet werden.
- Die Institution verfügt nicht über angemessene Mittel, die Kosten selbst zu übernehmen.
- Eine Unterstützung wurde in den vergangenen Jahren noch nicht ausgerichtet oder erst einmalig.
Es besteht kein Anspruch auf einen subsidiären Nachteilsausgleich im Rahmen der städtischen Fonds. Massgebend sind die Bestimmungen der entsprechenden Fondsverordnung.
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Merkblatt Nachteilsausgleich (PDF, 83.9 KB) |