FAQs zu den Betreuungsgutscheinen
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Kita-Betreuungsgutscheinen. Bei Unsicherheiten nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf (Tel. +41 31 321 51 15 oder E-Mail).
Si vous ne comprenez pas allemand, veuillez s’il vous plaît voir nos sites web français. Vous pouvez aussi nous contacter (Tél. +41 31 321 51 15 ou e-mail) ou bien venez donc directement chez nous (Effingerstrasse 21, station Kocherpark, Meer-Haus, 3eme étage).
If you do not understand German, please see our English web pages. You can also contact us (phone +41 31 321 51 15 or e-mail) or just drop by (Effingerstrasse 21, Kocherpark station, Meer-Haus, third floor).
Per informazioni in italiano vogliate consultare il nostro sito Internet in italiano.
Was ist ein Betreuungsgutschein?
Betreuungsgutscheine vergünstigen die Betreuungskosten in allen teilnehmenden Kitas und Tagesfamilienorganisationen im Kanton Bern.
Wo können Betreuungsgutscheine eingelöst werden?
Betreuungsgutscheine können bei allen teilnehmenden Kitas und Tagesfamilienorganisationen des Kantons Bern eingelöst werden. Bitte erkundigen Sie sich im Familienportal des Kantons Bern, ob Ihre Wunsch-Institution Betreuungsgutscheine entgegennimmt.
Wie finde ich einen Kita-Platz?
Bitte wenden Sie sich direkt an die Kitas oder Tagesfamilien, für die Sie sich interessieren. Ob eine Institution Betreuungsgutscheine entgegennimmt, sehen Sie auch auf dieser Liste.
Wie lange sind die Betreuungsgutscheine gültig?
Die Gutscheine sind jeweils frühestens ab 1. August bis längstens zum 31. Juli während eines Schuljahres gültig. Es kann aber auch sein, dass ein Gutschein befristet ausgestellt wird, wenn bspw. eine Ausbildung zeitlich begrenzt ist oder wenn ein Arbeitsvertrag vorzeitig endet.
Wer hat Anspruch auf einen Betreuungsgutschein?
Die Bedingungen für einen Anspruch auf Betreuungsgutscheine in der Stadt Bern sind:
- Ihr zivilrechtlicher Wohnsitz ist in der Stadt Bern
- Das massgebende Familieneinkommen liegt unter 160'000.00 Franken. Zur Berechnung des Nettoeinkommens siehe Wie wird der Gutschein berechnet?
- Sie haben mit der Kita oder Tagesfamilienorganisation einen Vertrag abgeschlossen und die Kita oder Tagesfamilienorganisation ist zum kantonalen Betreuungsgutscheinsystem zugelassen
- Bei Kitas: Kinder im Alter zwischen 3 Monaten und Kindergartenaustritt; Bei Tagesfamilien: Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 3 Monate bis zum Ende der Schulpflicht.
- Sie und Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin sind erwerbstätig und der gemeinsame Beschäftigungsgrad ergibt zusammengerechnet 105% beziehungsweise 5% bei Alleinerziehenden.
Der Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind:
- Arbeitssuche im Rahmen der Vermittlungsfähigkeit
- Ausbildung der Sekundarstufe II und berufsorientierte Ausbildungen oder Weiterbildungen
- Einschränkung der Betreuungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
- Teilnahme an qualifizierenden Integrations- und Beschäftigungsprogrammen
- Fachstellenbestätigung für das Kind aufgrund einer sozialen (max. 60%) oder sprachlichen Indikation (40%)
Wie beantrage ich Betreuungsgutscheine?
- Schliessen Sie mit der Kita oder Tagesfamilienorganisation Ihrer Wahl einen Vertrag ab. Beachten Sie, dass die Kita oder Tagesfamilienorganisation am kantonalen Gutscheinsystem teilnimmt.
- Reichen Sie Ihr Gesuch entweder online via kiBon oder in Papierform mit den nötigen Beilagen und dem Formular Erwerbspensum vollständig bei Familie & Quartier Stadt Bern ein.
Bitte achten Sie auf das pünktliche und vollständige Einreichen Ihres Antrags. Betreuungsgutscheine können grundsätzlich nicht rückwirkend beantragt werden. Reichen Sie Ihr Gesuch daher spätestens im Monat vor dem Betreuungsbeginn ein. Wenn Sie Ihr Gesuch online stellen, gilt das Gesuch als vollständig und eingereicht, sobald uns die unterschriebene Freigabequittung zugestellt wurde und uns alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Sie können uns diese per Post oder E-Mail senden oder persönlich vorbeibringen.
Kontaktieren Sie uns bitte bei Unsicherheiten oder Fragen (Tel. +41 31 321 51 15 oder kinderbetreuung@bern.ch).
Wann ist das Gesuch vollständig?
Ihr Gesuch gilt als vollständig, sobald alle nötigen Unterlagen auf kiBon hochgeladen wurden oder bei uns eingetroffen sind.
Folgende Beilagen werden benötigt:
- Definitive Steuerveranlagung mit den Details zur Kantons- und Gemeindesteuer des berechnungsrelevanten Jahres
- Für Selbständigerwerbende: Definitive Steuerveranlagung mit den Details zur Kantons- und Gemeindesteuer des berechnungsrelevanten Jahres und zwei Jahre davor
- Nachweise zum aktuellen Erwerbspensum: Arbeitsvertrag / Stundennachweise / sonstiger Nachweis über das aktuelle Erwerbspensum. Bei Anstellung im Stundenlohn: Arbeitsvertrag und Monatslohnabrechnungen der letzten 6 Monate
Dem Erwerbspensum gleichgestellt sind:
- Arbeitssuche im Rahmen der Vermittlungsfähigkeit: Aktuelle RAV-Bestätigung über die Vermittlungsfähigkeit
- Ausbildung der Sekundarstufe II oder berufsorientierte Ausbildung oder Weiterbildung: Immatrikulationsbestätigung, Ausbildungsbestätigung oder Weiterbildungsbestätigung
- Selbständigkeit: Bestätigung der Ausgleichskasse
- Einschränkung der Betreuungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen: Ärztliche Bestätigung der gesundheitlichen Indikation
- Teilnahme an qualifizierenden Integrationsprogrammen und Beschäftigungsprogrammen: Bestätigung über das Integrationsprogramm oder Beschäftigungsprogramm
- Soziale oder sprachliche Indikation Ihres Kindes: Fachstellenbestätigung über eine soziale oder sprachliche Indikation
Sollten Sie die definitive Steuerveranlagung des berechnungsrelevanten Jahres noch nicht erhalten haben, benötigen wir:
- Jahreslohnausweise des berechnungsrelevanten Jahres (Januar bis Dezember) von allen Arbeitsstellen
Bei Einkommenslücken benötigen wir eine Bestätigung mit Unterschrift. - Komplette Steuererklärung des berechnungsrelevanten Jahres (alle Formulare) inkl. ausgefülltem Formular 3
Sollten Sie die Steuererklärung des berechnungsrelevanten Jahres noch nicht eingereicht haben, benötigen wir:
- Jahreslohnausweise des berechnungsrelevanten Jahres (Januar bis Dezember) von allen Arbeitsstellen
Bei Einkommenslücken benötigen wir eine Bestätigung mit Unterschrift. - Nachweise über den Vermögensstand per 31.12. des berechnungsrelevanten Jahres (Kontoauszüge aller in- und ausländischen Bankkonten, Steuerwert Fahrzeug, Immobilien, Miteigentümerschaften etc.)
Bei quellenbesteuerten Gesuchsstellenden:
- Jahreslohnausweise des berechnungsrelevanten Jahres (Januar bis Dezember) von allen Arbeitsstellen
Bei Einkommenslücken benötigen wir eine Bestätigung mit Unterschrift. - Nachweise über den Vermögensstand per 31.12. des berechnungsrelevanten Jahres (Kontoauszüge aller in- und ausländischen Bankkonten, Steuerwert Fahrzeug, Immobilien, Miteigentümerschaften etc.)
Je nach Situation werden weitere Beilagen benötigt:
- Ersatzeinkommen (Jahresschlussabrechnung Arbeitslosenversicherung, Renten- oder Taggeldabrechnungen)
- Unterhaltsbeiträge (Alimente) sofern nicht in der Steuererklärung ersichtlich
- Familienzulagen (sofern nicht im Nettolohn enthalten)
- Scheidungsurteil / Unterhaltsvertrag / Unterhaltsvereinbarung, Obhutsvereinbarung oder Trennungsvereinbarung
- Unterstützungsnachweis / Bestätigung des Sozialdienstes
- Allfällige Einkommensverschlechterung: Formular Einkommensverschlechterung mit den nötigen Beilagen als Nachweis zur Einkommensverschlechterung
- Nachweis über Freiwilligenarbeit
Wie reiche ich das Gesuch ein?
Gesuche können online via kiBon ausgefüllt werden. Die erforderlichen Dokumente können Sie online hochladen. Die unterschriebene Freigabequittung muss per Post oder E-Mail eingereicht werden, damit wir Zugriff auf Ihr Gesuch haben.
Sie können Ihr Gesuch auch in Papierform per Post (Familie & Quartier Stadt Bern, Betreuungsgutscheine, Effingerstrasse 21, 3008 Bern) oder als PDF per E-Mail schicken, oder Sie bringen es vorbei (Tramhaltestelle Kocherpark, Meer-Haus, 3. Stock). Beachten Sie bitte die Öffnungszeiten.
Reichen Sie Ihr vollständiges Gesuch ob online oder in Papierform spätestens im Monat vor dem Betreuungsbeginn ein.
Datenschutz
Auf Ihrer Steuererklärung oder -veranlagung können Daten, die für die Gutscheinberechnung nicht relevant sind, abgedeckt oder eingeschwärzt werden (bspw. Krankheitskosten). Siehe auch Datenschutzhinweis (PDF, 132.7 KB).
Betreuungskosten / Tarife
Ihre Kita informiert Sie über die Tarife. Bitte wenden Sie sich direkt an die Kitas oder Tagesfamilienorganisationen, für die Sie sich interessieren.
Wie wird der Betreuungsgutschein berechnet?
Die Höhe des Betreuungsgutscheins ist abhängig von verschiedenen Faktoren:
- Wie waren Ihre Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse im berechnungsrelevanten Jahr?
- Wie ist Ihre aktuelle Familiengrösse?
- Wie alt ist Ihr Kind?
- Wie hoch ist Ihr anspruchsberechtigtes Betreuungspensum?
Mit dem Gutscheinrechner können Sie die ungefähre Höhe des Gutscheins ermitteln.
Mein Kind kommt im Frühling 2024 in die Kita. Warum gilt noch das Steuerjahr 2022?
Die Kita-Jahre werden wie Schuljahre betrachtet und dauern jeweils vom 1. August bis 31. Juli. Als finanzielle Grundlage gilt aber jeweils das vorhergehende Steuerjahr, also ein Kalenderjahr. Wenn Ihr Kind bspw. im Mai 2024 in die Kita eintritt, ist dies das Schuljahr 2023/2024; als Berechnungsgrundlage gilt daher noch das Jahr 2022.
Meine Steuererklärung ist noch nicht fertig!
Wenn Ihre Steuererklärung noch nicht fertig ist, können Sie stattdessen die Kontoauszüge sämtlicher in- und ausländischer Bankkonten per 31.12. des berechnungsrelevanten Jahres einreichen sowie, je nach Situation, Belege über den Wert von Liegenschaften, Erbschaften, weiteres steuerbares Vermögen und Belege über allfällige Schulden.
Der Gutschein wird dann aufgrund Ihrer Angaben ausgestellt und im Folgejahr anhand der definitiven Steuerveranlagung überprüft.
Ich bin quellenbesteuert und habe keine Steuererklärung.
Für die Festlegung des massgebenden Einkommens werden Ihre Jahresnettolöhne sowie 5% Ihres Nettovermögens (Belege: Kontoauszüge der inländischen und ausländischen Konten und sonstige Vermögensnachweise) mit dem Pauschalabzug für die Familiengrösse verrechnet. Details zur Berechnung finden Sie unter Wie wird der Betreuungsgutschein berechnet?
Wird das Einkommen und Vermögen der Partnerin bzw. des Partners berücksichtigt?
Das Gesuch muss zwingend zu zweit mit dem (neuen) Partner/der (neuen) Partnerin gestellt werden, wenn Sie:
- In einer Ehe leben.
- In einer eingetragenen Partnerschaft leben.
- In einem Konkubinat leben und mindestens ein gemeinsames Kind haben.
- Ohne gemeinsame Kinder in einem Konkubinat leben, das länger als zwei Jahre dauert.
- Für das Kind die alleinige Obhut haben und bezüglich möglicher Unterhaltsansprüche keinen rechtskräftigen Unterhaltstitel abschliessen wollen.
Das Gesuch muss alleine gestellt werden, wenn Sie die alleinige Obhut haben und:
- Eine rechtskräftige Unterhaltsvereinbarung vorweisen können. Gemeint sind gerichtlich oder behördlich festgesetzte oder genehmigte Unterhaltsvereinbarungen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Ausschöpfung des Rechtswegs.
- Eine rechtskräftige Unterhaltsvereinbarung in Bearbeitung ist.
- keine rechtskräftige Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen werden kann.
Das Gesuch kann alleine oder zu zweit gestellt werden, wenn Sie:
- Die alternierende Obhut haben
Einkommensverschlechterung
Falls im berechnungsrelevanten Jahr Ihr massgebendes Familieneinkommen weniger als CHF 80'000.00 beträgt und das aktuelle massgebende Familieneinkommen um mindestens 20% tiefer sein sollte, können Sie dies in Ihrem Online-Gesuch via kiBon oder mit dem Formular zur Einkommensverschlechterung (PDF, 207.3 KB) geltend machen.
Die Höhe des Gutscheins wird auf den Folgemonat der Meldung und Einreichung aller erforderlichen Unterlagen angepasst.
Falls Sie hingegen im laufenden Jahr deutlich höhere Einnahmen haben als im berechnungsrelevanten Jahr, zählen diese erst für die Gutscheinberechnung für eine spätere Gesuchperiode.
Wird Selbstständigkeit angerechnet?
Ja, eine Selbständigkeit wird angerechnet. Als Nachweis werden die Bestätigung der Ausgleichskasse des Kantons Bern sowie die Steuerveranlagungen der letzten drei Jahre verlangt.
Gelten Ausbildung oder Arbeitslosigkeit wie Erwerbstätigkeit?
Ausbildung: Ja, wenn es sich um eine berufsorientierte im Sinn der Schul-, Ausbildungs- und Berufsbildungsgesetzgebung handelt. Auch die Teilnahme an einem Integrations- oder Beschäftigungsprogramm gilt als Erwerbstätigkeit. Bitte legen Sie Ihrem Antrag einen entsprechenden Beleg bei (bspw. eine Immatrikulationsbestätigung).
Arbeitslosigkeit: Ja, sofern Sie bei der regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) angemeldet sind.
Wenn Sie sich nicht beim RAV anmelden können, müssen Sie Ihre monatlichen Arbeitsbemühungen an Familie & Quartier Stadt Bern senden. Die Arbeitsbemühungen werden geprüft.
Muss ich Veränderungen meines Arbeitspensums melden?
Falls sich Ihre Erwerbssituation ändert, muss dies umgehend gemeldet werden, da sich dadurch evtl. Ihr Anspruch verändert. Sollten Sie arbeitslos werden, muss dies auch umgehend gemeldet und belegt werden.
Bitte beachten Sie: Falls die Anpassung eine Erhöhung des Betreuungsgutscheins zur Folge hat, erfolgt die Anpassung auf den Folgemonat der Meldung und nach Einreichung aller Belege.
Ich möchte die Betreuungszeit in der Kita erhöhen.
Sie haben mit der Kita zusätzliche Betreuungsprozente vereinbart und diese stehen Ihnen aufgrund Ihres Erwerbspensums zu?
Die Kita teilt uns die Anpassungen zum Betreuungspensum mit. Melden Sie sich direkt bei Ihrer Kita bei Unklarheiten zum Betreuungspensum.
Nicht anspruchsberechtigte zusätzliche Betreuungszeiten werden von der Kita zum Privattarif in Rechnung gestellt.
Gibt es zusätzliche Betreuungsprozente?
Ja, wenn Sie die Voraussetzungen zum Beschäftigungsgrad erfüllen, wird automatisch ein Zuschlag von 20% zum Beschäftigungsgrad je Familie gewährt.
Ausserdem wird eine nachgewiesene Freiwilligenarbeit bis zu einem bestimmten Umfang (maximal 6 Stunden/Woche bzw. 15% pro Elternteil) als Erwerbspensum anerkannt.
Gilt der Gutschein auch während des Mutterschaftsurlaubs?
Ja, während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs gilt der Betreuungsgutschein weiter (in der Höhe des Arbeitspensums vor dem Mutterschaftsurlaub).
Was ist bei unbezahltem Urlaub oder verlängertem Mutterschaftsurlaub?
Als erwerbstätig gelten auch Eltern während eines unbezahlten Urlaubs bis zu drei Monaten, sofern für die gesamte Dauer ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Wichtig: Abwesenheiten des betreuten Kindes ab 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen führen zu einer Unterbrechung der Gutscheinberechtigung, da die Stadt keine ungenutzten Plätze finanzieren kann. Vorbehalten bleiben Abwesenheiten aufgrund Krankheit oder Unfall des Kindes.
Gibt es Betreuungsgutscheine für Kinder im Kindergartenalter?
Die Betreuung von Kindern im Kindergartenalter in Kitas wird bis zum Ende des Kindergartens mit Betreuungsgutscheinen abgegolten. Die Betreuung von Kindern bei Tagesfamilien wird bis zum Schulaustritt mit Betreuungsgutscheinen abgegolten.
In Tagesschulen gibt es keine Gutscheine, hier gilt ein anderes Finanzierungssystem. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu den Tagis oder zu Tagesschulen an das Schulamt der Stadt Bern: Tel. +41 31 321 64 69 oder E-Mail.
Unsere Familiensituation ändert sich. Wie gehe ich jetzt vor?
Bitte geben Sie im Gesuch Ihre aktuelle Familiensituation ein und passen Sie die Daten an, wenn sich etwas verändert (z.B. Geburt eines Kindes, Heirat, Trennung usw.). Diese Änderungen sind uns zusammen mit den erforderlichen Unterlagen möglichst rasch mitzuteilen. Bitte beachten Sie, dass die Änderungen erst auf den Folgemonat nach Meldung und nach Einreichung der erforderlichen Nachweise vorgenommen wird.
Wir ziehen aus der Stadt Bern weg. Was passiert mit dem Gutschein?
Melden Sie uns den Wegzug frühzeitig. Sie können via kiBon eine Mutation eröffnen und Ihre neue Adresse erfassen. Die Mutation muss danach freigegeben und eingereicht werden. Sie dürfen uns den Wegzug auch telefonisch (031 321 51 15) oder per E-Mail melden und wir können für Sie die Mutation erfassen.
Mit Ihrem Wegzug aus der Stadt Bern erlischt Ihr Anspruch auf einen Betreuungsgutschein in der Stadt Bern. Der Gutschein verfällt auf Ende des Monats.
Über kiBon müssen Sie frühzeitig einen neuen Antrag stellen und die neue Freigabequittung an die neue Wohngemeinde senden. Ein Betreuungsgutschein wird erst ab Folgemonat nach Einreichung des vollständigen Gesuchs ausgestellt.
Wir werden die Betreuungsinstitution wechseln. Was muss ich tun?
Ein Wechsel der Betreuungsinstitution muss uns frühzeitig (im Vormonat vor Betreuungsbeginn) gemeldet werden. Sie können via kiBon eine Mutation eröffnen und die neue Betreuungsinstitution hinzufügen. Nach der Platzbestätigung müssen Sie die Mutation freigeben und online einreichen. Sie dürfen uns den Wechsel auch telefonisch (031 321 51 15) oder per E-Mail an kinderbetreuung@bern.ch melden und wir können für Sie die Mutation erfassen. Sie erhalten für die neue Betreuungsinstitution eine neue Verfügung.
Beachten Sie bei einem Wechsel der Betreuungsinstitution jeweils die Kündigungsbestimmungen, welche in Ihrem Vertrag aufgeführt sind. Die Kündigungsfrist der Betreuungsinstitutionen beträgt meistens mehrere Monate.
Wir ziehen innerhalb der Stadt Bern um. Was muss ich tun?
Melden Sie uns die neue Adresse frühzeitig. Sie können via kiBon eine Mutation eröffnen und Ihre neue Adresse erfassen.
Der Betreuungsgutschein bleibt bestehen. Beachten Sie jedoch bei einem gleichzeitigen Wechsel der Kita oder Tagesfamilienorganisation die FAQ zum Wechsel einer Betreuungsinstitution. Ein Wechsel der Betreuungsinstitution muss frühzeitig (im Vormonat vor Betreuungsbeginn) gemeldet werden.