Wer kann sich für die Sozialhilfe anmelden?
Sie haben als Bewohnerin oder Bewohner der Stadt Bern Anrecht auf finanzielle Unterstützung, falls Sie bedürftig werden. Dafür müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Sie sind gemäss kantonalem Sozialhilfegesetz bedürftig, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt
- nicht hinreichend oder
- nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können.
Voraussetzungen für die Sozialhilfe
Wenn Sie in eine finanzielle oder soziale Notlage geraten sind, können Sie die Hilfe des Sozialdienstes in Anspruch nehmen, wenn Sie in der Stadt Bern angemeldet sind und Ihre Verwandten Sie nicht unterstützen können.
Wann können Sie sich beim Sozialdienst melden?
Wenn Sie
- einen C-Ausweis besitzen, also eine Niederlassungsbewilligung haben, EU/EFTA-Angehörige, übrige Staatsangehörige,
- einen B-Ausweis besitzen, also eine Aufenthaltsbewilligung haben, EU/EFTA-Angehörige, übrige Staatsangehörige,
- einen L-Ausweis besitzen, also über eine Kurzaufenthaltsbewilligung verfügen, EU/EFTA-Angehörige, übrige Staatsangehörige,
- einen F-Ausweis besitzen, also vorläufig aufgenommen sind oder sich seit sieben oder mehr Jahren in der Schweiz aufhalten oder
- Sans-permis sind, gilt für Personen ohne geregelten Aufenthalt.
-
eine Bestätigung über den Nichtbezug von Sozialhilfe benötigen.
Der Sozialdienst stellt auf Anfrage eine schriftliche Bestätigung aus, sofern uns folgende Unterlagen übermittelt werden:
- eine Kopie des Ausweises (Pass, Identitätskarte oder Niederlassungsausweis)
- eine Kopie des Amtsschreibens, aus dem die Notwendigkeit der Bestätigung hervorgeht (Gesuch um Einbürgerung, Gesuch um Niederlassungsbewilligung, Familiennachzug oder Kantonswechsel).
Die Bestätigung kann per Post, per Mail (hauseinlass.sd@bern.ch) oder persönlich am Schalter des Sozialdienstes beantragt werden.
Wann müssen Sie sich woanders melden?
Wenn Sie
- einen Ausweis N besitzen, also eine Person des Asylbereichs mit laufendem Verfahren sind, dann wenden Sie sich für Asylsozialhilfe an den Asylsozialdienst der Stadt Bern.
- einen Ausweis F besitzen, also eine aufgenommene Person mit weniger als sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz sind, dann wenden Sie sich für Asylsozialhilfe an den Asylsozialdienst der Stadt Bern.
- einen B-Ausweis besitzen, also ein anerkannter Flüchtling sind, EU-EFTA-Angehörige, übrige Staatsangehörige, dann wenden Sie sich an die Caritas und das Schweizerische Rote Kreuz.
- einen Ausweis F besitzen, also ein vorläufig aufgenommener Flüchtling mit weniger als sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz sind, dann wenden Sie sich direkt an das Amt für Integration und Soziales des Kantons Bern.
- eine Person des Asylbereichs mit Nichteintretensentscheid oder rechtskräftiger Wegweisung sind, wenden Sie sich für die Nothilfe an den kantonalen Migrationsdienst.