Eigenverantwortung und Subsidiaritätsprinzip
Hier finden Sie Informationen zum Subsidiaritätsprinzip. Damit ist das Prinzip der Eigenverantwortung jeder einzelnen Person angesprochen.
Bevor materielle Hilfe geleistet werden kann, ist die Sozialhilfe verpflichtet, die finanziellen Verhältnisse und alle Ansprüche und Anspruchsberechtigungen von Antragstellenden abzuklären. Das geltende Subsidiaritätsprinzip ist unter Art. 9 Abs. 2 im Sozialhilfegesetz festgehalten.
Bevor Sozialhilfegelder zum Zuge kommen, werden folgende Punkte geprüft:
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Einkommen und Vermögen
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Anspruch auf Leistungen von Sozialversicherungen
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Anspruch auf Leistungen von unterhalts- und unterstützungspflichtigen Personen (Verwandtenunterstützung)
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weitere vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten, z. B. privaten Versicherungen, Stiftungen etc.
Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe hat also nur, wer über keine oder ungenügende eigene Geldmittel verfügt und wenn keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen. Abweichend von diesem Grundsatz leistet die Sozialhilfe überbrückend materielle Hilfe, wenn Leistungen Dritter (noch) nicht fliessen. Werden dann Drittleistungen rückwirkend ausgerichtet, fordert die Sozialhilfe ihre erbrachten Leistungen zurück. Dies ist in der sogenannten Rückerstattungspflicht geregelt.
Die Ansprüche werden bereits bei der Anmeldung umfassend abgeklärt. Zusätzlich wird im Laufe der Unterstützung systematisch überprüft, ob es Änderungen bei den persönlichen Verhältnissen bezüglich Arbeit, Finanzen, Gesundheit usw. gibt. Diese Kontrollen entbinden die Antragstellenden jedoch nicht von der Meldepflicht.