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Gesetzliche Grundlagen

Hier erfahren Sie mehr über die gesetzlichen Grundlagen der Sozialhilfe.

Sozialhilfe sichert die Existenz bedürftiger Personen. Sie fördert deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und strebt die soziale und berufliche Integration an.

Rechtliche Grundlagen der Sozialhilfe

Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) verankert das Grundrecht auf Existenzsicherung. Danach hat jeder Mensch in der Schweiz Anspruch auf Existenzsicherung, wenn er in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Es entspricht dem Prinzip der Menschenwürde, dass jeder Mensch in der Schweiz Nahrung, Kleidung, ein Dach über dem Kopf und medizinische Versorgung hat.

Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit Bedürftiger vom 24. Juni 1977 ist derjenige Kanton für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zuständig, in welchem sich die bedürftige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Unterstützungswohnsitz). 

Materielle Hilfe gemäss kantonalem Recht

Vom Grundrecht auf Existenzsicherung zu unterscheiden ist die wirtschaftliche Sozialhilfe, die im Wesentlichen in der Kompetenz der Kantone liegt und auch die Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben umfasst.

Das Sozialhilfegesetz des Kantons Bern definiert in Art. 30 ff. die wirtschaftliche Hilfe, welche in der Verordnung ab Art. 8 ff. weiter präzisiert wird und sich an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) orientiert.
Bei ausländischen bedürftigen Personen ist zu beachten, dass diese je nach Bewilligungsart und Aufenthaltszweck keinen Anspruch auf reguläre wirtschaftliche Hilfe haben, sondern nur auf Nothilfe, welche das absolute Existenzminimum sichern soll.

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