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Für Personen, die Betreuung benötigen

Sie leben zu Hause und brauchen Unterstützung? Dafür gibt es in Bern viele Angebote. Informieren Sie sich und holen Sie sich die nötige Hilfe!

Wer hilft zu Hause?

Wer bezahlt Pflegeleistungen und hauswirtschaftliche Leistungen der Spitexdienste?

  • Pflegeleistungen: Die Krankenkasse bezahlt Pflegeleistungen, wenn es eine ärztliche Verordnung gibt. 
  • Hauswirtschaftliche Leistungen: Je nach finanzieller Situation bietet die Spitex Bern vergünstigte Tarife an. Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder melden Sie sich beim Alters- und Versicherungsamt, wenn Sie Leistungen von einem öffentlichen oder privaten Spitex-Dienst beziehen. Hauswirtschaftliche Leistungen werden oft auch durch Zusatzversicherungen der Krankenkassen übernommen.
  • Hilflosenentschädigung: Wenn Sie seit mindestens einem Jahr auf Unterstützung angewiesen sind, haben Sie vielleicht Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Die Hilflosenentschädigung ist unabhängig von der finanziellen Situation. 
  • Wenn Sie Hilflosenentschädigung erhalten, haben Angehörige, die Sie unterstützen, vielleicht Anspruch auf Betreuungsgutschriften.
  • Die Stadt Bern leistet unter gewissen Bedingungen finanzielle Beiträge in Form von Betreuungsgutsprachen an Personen, die zu Hause leben und Unterstützung benötigen. Damit kann z.B. ein Mahlzeitendienst, ein Besuchsdienst oder eine Haushaltshilfe finanziert werden.
  • Die Caritas ermöglicht neu die Anstellung von pflegenden Angehörigen.

Im  Merkblatt Finanzierung von Pflege und Betreuung durch Familienangehörige (PDF, 36.0 KB) sind detailliertere Informationen zu Entschädigungen und Beiträgen für betreute und betreuende Personen zusammengestellt. Ein Ausdruck kann kostenlos bestellt werden (oder 031 321 63 11). 

Informationen zur Anstellung von Personen für die Unterstützung und Betreuung zu Hause

Junge Frau schiebt ältere Frau im Rollstuhl
Bild Legende:

Sie möchten privat eine Person anstellen, stundenweise oder rund um die Uhr? Es gibt rechtlichen Bestimmungen für die korrekte Anstellung von Personen für Hilfe und Betreuung im Haushalt, z. B. für Reinigung, Wäsche, Einkauf, Kochen oder andere Arbeiten, Begleitung auf Spaziergängen oder zu Terminen, Gesellschaft, Büroarbeiten. Auch Hilfe bei der Körperpflege gehört hierzu.

Diese Informationen gelten nicht für die medizinische Pflege. Für pflegerische Leistungen muss eine ausgebildete Fachperson mit Bewilligung zur Berufsausübung angestellt werden. Wenn Sie Pflege benötigen, lassen Sie sich von Ihrer Hausärztin beraten. Fragen Sie ihren Arzt auch, wenn Sie unsicher sind, ob eine Leistung als pflegerisch gilt.

Wenn Sie eine Person anstellen, beachten Sie die ausführlichen Informationen unter den angegebenen Links.

Arbeitsvertrag

Im Kanton Bern regeln die Normalarbeitsverträge (NAV BE) die Tätigkeiten im Hausdienst und in der 24-Stunden-Betreuung. Sie gelten, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in abgeschlossen wurde oder wenn dieser keine Bestimmung zu einem bestimmten Punkt enthält. Das SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) stellt auch einen Mustervertrag zur Verfügung.

Mindestlohn, Sozialversicherungen und Arbeitsbedingungen

Die Mindestlöhne (Brutto) sind im Normalarbeitsvertrag des Bundes für die Hauswirtschaft verbindlich festgelegt. Sie dürfen über-, aber nicht unterschritten werden.

Kategorie

Fr./Std.

ungelernt

19.95

ungelernt mit mindestens 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft

21.85 

gelernt mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ oder 3-jähriger beruflicher Grundbildung

24.05

gelernt mit eidgenössischem Berufsattest EBA oder 2-jähriger beruflicher Grundbildung

21.85

Diese Ansätze gelten ab dem 1. Januar 2024.

Sozialversicherungen & Pensionskasse

Sie sind verpflichtet, für Ihre Angestellten die Beiträge für die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV und Familienzulagen) abzurechnen. Über das Vorgehen informiert die Ausgleichskasse an Ihrem Wohnort. Wichtig:

  • Liegt der Jahreslohn der angestellten Person unter Fr. 21'330 brutto (Stand 2020), können die Sozialversicherungsbeiträge über ein vereinfachtes Verfahren abgerechnet werden.
  • Wird eine Person für länger als drei Monate angestellt und beträgt der Monatslohn brutto mehr als Fr. 1777.50 (Stand 2020), so muss sie auch in der beruflichen Vorsorge versichert werden. Dafür müssen Sie sich einer Pensionskasse anschliessen.

Pausen, Freizeit, Ferien und Feiertage

Angestellte haben Anrecht auf Pausen und Freizeit, auf Ferien und Feiertage sowie auf Mutterschaftsurlaub. Bereitschaftsdienst (Arbeit auf Abruf wie bspw. während der Nacht) muss entschädigt werden. Die kantonalen Normalarbeitsverträge enthalten entsprechende Bestimmungen. 

Unfall- und Krankenversicherung

Für Ihre Angestellten müssen Sie zudem eine Unfallversicherung abschliessen. Das Merkblatt zur obligatorischen Unfallversicherung hilft Ihnen hier weiter. Sie müssen auch prüfen, ob die Angestellten über eine obligatorische Krankenversicherung verfügen. 

Wohnt die angestellte Person in Ihrem Haushalt, müssen Sie diese bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Geburt zusätzlich zur Lohnfortzahlung pflegen und ihr nötigenfalls ärztliche Behandlung gewähren (Artikel 328a Obligationenrecht).

Aufenthaltsbewilligung und Stellenmeldepflicht

Privathaushalte dürfen nur Schweizer Staatsangehörige, Personen mit  Niederlassungsausweis C oder Bürger*innen von EU/EFTA-Ländern anstellen. Es sind dies Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern. Für kroatische Staatsangehörige gelten besondere Bestimmungen.

Haushaltshilfen aus dem EU/EFTA-Raum, die höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr bei Ihnen arbeiten, müssen Sie vorgängig beim kantonalen Amt für Wirtschaft melden. Arbeitet die Person länger als 3 Monate bei Ihnen, benötigt sie eine Aufenthaltsbewilligung. Melden Sie sich für das Vorgehen bei Ihrer Wohngemeinde.

Unter gewissen Bedingungen können Angehörige aller anderen Ländern (Drittstaaten), die sich bereits in der Schweiz aufhalten, bewilligungsfrei angestellt werden. Es ist aber nicht erlaubt, Drittstaatsangehörige direkt aus dem Ausland anzustellen.

Personalvermittlung und Personalverleih

Wird die Person, die Sie anstellen, durch eine Agentur vermittelt, müssen Sie sicherstellen, dass die Agentur eine kantonale Betriebsbewilligung hat. Für die Anstellung von Personen ohne Schweizer Pass oder Wohnsitz in der Schweiz braucht die Agentur eine eidgenössische Betriebsbewilligung. Informieren Sie sich genau über die Vertragsbedingungen.

Auch wenn Sie die Betreuungsperson nicht direkt selber anstellen, sind Sie für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen mitverantwortlich.

Alternative Möglichkeiten für stundenweise Unterstützung

Für stundenweise Unterstützung im Haushalt stehen jedoch auch verschiedene lokale, nicht profitorientierte Angebote zur Verfügung. In Bern vermitteln u.a. Nachbarschaft Bern , das SRK Bern, die Pro Senectute , die Jugend-Job-Börse.

Weiterführende Information

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Titel
24 Anstellung Betreuung zu Hause (PDF, 192.8 KB)

Weitere Informationen.

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