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Geschäftsauslagen

Sie planen das Aufstellen von Geschäftsauslagen jeglicher Art - Warenauslagen, Reklameständer, Angebotstafeln, Dekorationen, Werbesujets und dergleichen? Dann benötigen Sie eine Bewilligung.

Das Aufstellen von Geschäftsauslagen auf öffentlichem Grund oder auf Privatgrund, welcher der Öffentlichkeit gewidmet ist (bspw. in den Laubengängen), ist grundsätzlich bewilligungs- und gebührenpflichtig. Die Stadt Bern verfolgt das Ziel, ein Gleichgewicht zwischen den unterschiedlichen Bedürfnissen im öffentlichen Raum zu schaffen.

Folgendes gilt es zu beachten:

  • Unter den Begriff Geschäftsauslagen fallen Warenauslagen, Reklameständer, Angebotstafeln, Pflanzen, Mobiliar, Dekorationen, Werbesujets und dergleichen.
  • Geschäftsauslagen dürfen Primärnutzungen (z. B. Fussgängerverkehr) nicht zu stark beeinträchtigen. Es muss genügend Raum insbesondere für geh- oder sehbehinderte Menschen, Personen im Rollstuhl und Personen mit Kinderwagen gewährleistet sein.
  • Sämtliche Geschäfte, welche sich mit Schaufenstern oder Schaukasten im Erdgeschoss präsentieren können, haben keinen Anspruch auf eine bewilligungspflichtige Geschäftsauslage.
  • Gewerbe ohne regelmässige Laufkundschaft wie Ärzte, Anwälte, Psychologen, Architekten etc. erhalten keine Bewilligung.

Die vollständigen Auflagen finden Sie im Vollzugskonzept Geschäftsauslagen (PDF, 129.5 KB). Bitte beachten Sie auch das Merkblatt Hindernisfreie Gehflächen (PDF, 1.5 MB).

Falls Sie alle Auflagen erfüllen, reichen Sie das  Gesuchsformular (PDF, 61.3 KB) mit den vollständigen Beilagen bei uns ein.

Weitere Informationen.

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