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Bewilligung für Grenzgänger*innen

Sie haben als EU-/EFTA-staatsangehörige Person Ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Ausland, möchten aber in der Schweiz erwerbstätig sein? Dann benötigen Sie eine Bewilligung für Grenzgänger*innen. Als Grenzgänger*in müssen Sie mindestens einmal wöchentlich an Ihrem Wohnort im Ausland zurückkehren.

Die Gültigkeit der Bewilligung ist abhängig von der Dauer Ihrer Anstellung.

Arbeitsvertrag unbefristet oder länger als ein Jahr:

Die Bewilligung ist maximal fünf Jahre gültig.

Arbeitsvertrag weniger als ein Jahr:

Die Bewilligung ist so lange gültig wie Ihr Arbeitsvertrag.

Bitte senden Sie uns das ausgefüllte Gesuchs Formular (PDF, 193.9 KB) und alle Beilagen per per E-Mail oder Briefpost

Sie sind weniger als 90 Tage angestellt? Dann muss Ihr*e Arbeitgeber*in Sie online anmelden.

Sie dürfen Ihre Arbeit aufnehmen, sobald alle Unterlagen eingereicht sind.

Ein bis zwei Monate vor Ablauf Ihrer Bewilligung erhält Ihr*e Arbeitgeber*in vom Staatssekretariat für Migration eine Verfallsanzeige für die Verlängerung.

Sie füllen das Dokument aus und lassen es von den Arbeitgebenden unterschreiben. Senden Sie uns die Verfallsanzeige zusammen mit einer aktuellen Arbeits- und Wohnsitzbestätigung aus Ihrem Heimatland (nicht älter als ein Monat) zu.

Häufige Fragen

Sie müssen den Stellenwechsel melden.

Neuer Arbeitsort in der Stadt Bern:

Sie oder Ihr*e Arbeitgeber*in senden uns eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages per per E-Mail oder Briefpost. Danach erhalten Sie von uns die neue Bewilligung.

Neuer Arbeitsort ausserhalb der Stadt Bern:

Bitte wenden Sie sich an die Migrationsbehörde Ihres neuen Arbeitsortes.

Personen aus einem Nicht-EU-/EFTA-Staat können nur in den Grenzzonen als Grenzgänger*in arbeiten. Die Stadt Bern gehört nicht zu den Grenzzonen.

Weitere Informationen.

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