Arbeitsbewilligungen
Sie möchten in der Schweiz arbeiten? Für die Arbeitsbewilligung ist die Staatsangehörigkeit und/oder die Dauer des Arbeitsverhältnisses relevant. Hier finden Sie die notwendigen Informationen dazu.
EU-/EFTA-Bürger*innen EU-27-Staaten
Erwerbstätigkeit bis 90 Tage
Sie arbeiten weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr selbstständig oder unselbstständig in der Schweiz. Sie oder Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin müssen die Erwerbstätigkeit über das Meldeverfahren melden.
Erwerbstätigkeit über 90 Tage
Sie arbeiten länger als 90 Tage (oder unbefristet) in der Schweiz? Dann benötigen Sie eine Aufenthaltsbewilligung. Die gilt auch als Arbeitsbewilligung. Bitte füllen Sie innert 14 Tage nach Ankunft die Anmeldung EU/EFTA-Staatsangehörige Zuzug Ausland für Arbeitnehmende (Webformular) aus. Wir laden Sie anschliessend zu einem Termin bei uns ein.
Anmeldung und notwendige Beilagen:
- Anmeldung EU/EFTA-Staatsangehörige Zuzug Ausland für Arbeitnehmende (Webformular)
- Unselbstständig erwerbstätig: aktueller Arbeitsvertrag oder Arbeitsbescheinigung eines schweizerischen Arbeitgebers (nicht älter als einen Monat; muss folgendes enthalten: Anstellungsdauer, Arbeitspensum, Lohnverhältnis)
- Selbstständig erwerbstätig: Businessplan, Selbstständigkeitsbescheinigung der AHV und Handelsregistereintrag
- Gültiges heimatliches Reisedokument
- Familienausweis (wenn verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft)
- Einverständniserklärung Umzug minderjährige Kinder (PDF, 44.7 KB) (Kinder unter 18 Jahren / Eltern nicht verheiratet, getrennt oder geschieden)
Falls eine Kopie Ihres Mietvertrags notwendig ist, teilen wir Ihnen das mit.
Drittstaatsangehörige
Wenn Sie in der Schweiz arbeiten wollen, benötigen Sie ab dem ersten Arbeitstag eine Bewilligung. Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber muss die Bewilligung beim Amt für Wirtschaft Kanton Bern beantragen.
Personen aus dem Asylbereich
Personen mit Ausweis N
Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber muss für jeden Stellenantritt eine Bewilligung beim kantonalen Migrationsdienst beantragen.
Vorläufig aufgenommene Personen und Flüchtlinge mit Ausweis F oder Ausweis B
Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber muss vorgängig jeden Stellenantritt und -austritt beim Amt für Bevölkerungsdienste melden.
Schutzsuchende mit Ausweis S
Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber muss für jeden Stellenantritt eine Bewilligung beim Amt für Wirtschaft beantragen.
Als EU-/EFTA-Staatsangehörige*r habe ich ein Gesuch für eine Arbeitsbewilligung eingereicht. Ab wann darf ich arbeiten? Erhalte ich eine Bestätigung?
Sobald Sie das Gesuch eingereicht haben, dürfen Sie arbeiten.
Bei Bedarf können Sie eine Bestätigung per E-Mail oder bei uns am Schalter verlangen.
Muss ich das Gesuch oder die Unterlagen persönlich am Schalter abgeben?
Nein, bitte senden Sie uns die Unterlagen per E-Mail oder Briefpost zu.
Mein Arbeitgeber ist im Ausland und ich möchte von Bern aus im Homeoffice arbeiten. Kann ich das?
Die Voraussetzungen sind je nach Staatsangehörigkeit unterschiedlich. Informationen finden Sie beim Staatssekretariat für Migration.