Wochenaufenthalt
Was es für die Steuern bedeutet, Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter zu sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht eine natürliche Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt beim Wochenaufenthalt von alleinstehenden Personen am Arbeitsort befindet. Als Arbeitsort gilt dabei der Ort, wo die Person während der Woche übernachtet, um von dort aus zur Arbeit zu gehen. Diese Vermutung kann die steuerpflichtige Person entkräften, indem sie nachweist, dass sie an ihren arbeitsfreien Tagen (Wochenenden, Ferien) regelmässig an den Familienort zurückkehrt und dort besonders enge familiäre und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Als Familienort gilt der Ort, an welchem Eltern, Geschwister, Kinder und andere nahe Familienangehörige leben. Werden am Familienort nur geringe familiäre Beziehungen unterhalten, gilt der Arbeitsort als steuerrechtlicher Wohnsitz.
Wann sind Sie Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter?
Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort übernachten und die freien Tage (in der Regel an den Wochenenden) regelmässig in einer anderen Gemeinde verbringen. Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz (Ort, wo die Steuern bezahlt werden müssen) dort, wo die stärksten wirtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen bestehen (Lebensmittelpunkt). Der steuerrechtliche Wohnsitz muss nicht zwingend an dem Ort sein, wo Sie Ihren zivilrechtlichen Wohnsitz innehaben, er kann auch am Wochenaufenthaltsort festgelegt werden.
Anmeldepflicht als Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter
Wer neu in die Stadt Bern zieht, muss sich innerhalb von 14 Tagen seit Zuzug bei den Einwohnerdiensten der Stadt Bern anmelden.
Beim Zuzug als wochenaufenthaltende Person muss die Anmeldung mit einem Heimatausweis (ausgestellt durch Ihre zivil- und steuerrechtliche Wohnsitzgemeinde) erfolgen. Mit dem Heimatausweis erklärt Ihre Wohnsitzgemeinde, dass Sie dort ihren zivilrechtlichen Wohnsitz innehaben. Der Heimatausweis berechtigt Sie zum befristeten Aufenthalt in der Stadt Bern. Aufgrund einer Gesetzesänderung werden künftig keine Heimatausweise mehr ausgestellt. Aktuell befinden wir uns in einer Übergangsphase. Von daher kann es sein, dass Ihre Wohnsitzgemeinde keinen Heimatausweis mehr ausstellen wird. In diesem Fall können Sie bei der Anmeldung auf die Beilage des Heimatausweises verzichten.
Die Anmeldung kann durch persönliche Vorsprache am Schalter der Einwohnerdienste unter Vorlage des Heimatausweises und Ihres Sozialversicherungsausweises erfolgen. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, persönlich bei den Einwohnerdiensten vorbei zu gehen, können Sie die Anmeldung auch schriftlich mittels vollständig ausgefülltem und persönlich unterzeichnetem Formular Wochenaufenthalt (Webformular) sowie die allfällige Beilage des Heimatausweises und den im Formular aufgeführten Unterlagen, vornehmen. Danach senden Sie alles an folgende Adresse:
Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern
Predigergasse 5
Postfach
3000 Bern 7
einwohnerdienste@bern.ch
Überprüfung des steuerrechtlichen Wohnsitzes
Die Steuerverwaltung der Stadt Bern wird von den Einwohnerdiensten über Ihre Anmeldung als wochenaufenthaltende Person informiert. Zur Abklärung des steuerrechtlichen Wohnsitzes werden verschiedene Angaben über Ihre wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen zur Stadt Bern und zu Ihrer zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde verlangt. Diese Erhebungen finden periodisch, in der Regel jährlich, statt. Zu diesem Zweck füllen Sie einen standardisierten Fragebogen für wochenaufenthaltende Personen aus und werden bei Bedarf zusätzlich für ergänzende Angaben zu einer Befragung eingeladen.
Änderung des steuerrechtlichen Wohnsitzes
Heimatscheindeponierung
Wenn Sie Ihren steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Wohnsitz (inkl. politisches Stimm- und Wahlrecht) zusammen nach Bern verlegen möchten, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Heimatschein freiwillig bei den Einwohnerdiensten der Stadt Bern zu hinterlegen. Anschliessend erfolgt die Aufnahme ins Steuerregister der Stadt Bern. Gerne weisen wir Sie darauf hin, dass die Schriftenhinterlegung freiwillig ist. Die Niederlassungsfreiheit, gestützt auf Art. 24 der Bundesverfassung, ist jederzeit gewährleistet.
Einigungsverfahren
Wenn Sie mit der Verschiebung Ihres steuerrechtlichen Wohnsitzes in unsere Gemeinde grundsätzlich einverstanden sind, Ihren Heimatschein jedoch aus persönlichen Gründen in der Wohnsitzgemeinde belassen wollen, kann auf ein formelles Steuerdomizilverfahren bei der kantonalen Steuerverwaltung verzichtet werden. Dafür benötigen wir Ihre schriftliche Zustimmung. Anschliessend setzen wir uns mit Ihrer Niederlassungsgemeinde in Verbindung, um das schriftliche Einverständnis zur Aufnahme ins Steuerregister der Stadt Bern einzuholen.
Mit dieser Variante bleibt der zivilrechtliche Wohnsitz bzw. Ihr politisches Stimm- und Wahlrecht in der Niederlassungsgemeinde.
Wohnsitzverfahren
Zur Festsetzung Ihres steuerrechtlichen Wohnsitzes werden wir, falls Sie von keiner der obengenannten Möglichkeit Gebrauch machen wollen, ein Wohnsitzverfahren bei der kantonalen Steuerverwaltung einleiten. Der zivilrechtliche Wohnsitz ist von dieser Massnahme nicht betroffen und bleibt, unabhängig vom Ausgang des Wohnsitzverfahrens, unverändert in der Niederlassungsgemeinde. Erfahrungsgemäss dauert ein solches Verfahren länger. Bis zum Abschluss des Verfahrens unterliegen Sie weiterhin der Mitwirkungspflicht in Ihrer jetzigen Steuergemeinde. Die Wohnsitzverfügung wird Ihnen von der kantonalen Steuerverwaltung direkt zugestellt.
Adressänderung oder Wegzug
Adressänderungen innerhalb der Stadt Bern melden Sie bitte innerhalb von 14 Tagen den Einwohnerdiensten der Stadt Bern:
Umzug innerhalb der Stadt Bern (PDF, 59.0 KB)
Falls Sie von der Stadt Bern wegziehen, können Sie sich bei der erwähnten Behörde frühestens einen Monat im Voraus und müssen sich spätestens am Tag des Wegzugs abmelden:
Kontakt
E-Mail: wochenaufenthalt@bern.ch