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Erlass

Hier finden Sie Entscheidendes zum Erlass.

Sind Sie in eine dauerhafte finanzielle Notlage geraten und es ist Ihnen unmöglich, rechtskräftig veranlagte Steuern zu bezahlen? Hier erfahren Sie, was Sie bei einem Erlassgesuch beachten müssen.

Wenn Sie in eine dauerhafte finanzielle Notlage geraten sind, haben Sie die Möglichkeit, ein Gesuch um Steuererlass einzureichen. Ist ein Steuererlass ausgeschlossen, können Sie ein Gesuch um Zahlungserleichterung, d.h. um Verlängerung der Zahlungsfrist stellen.

Gemäss Artikel 41 des Steuergesetzes kann das steuerbare Einkommen bei Bedürftigkeit durch einen besonderen Abzug auf Null gesetzt werden.

Soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschuldeten Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung bekannt sind, kann auf Antrag der Gemeinde das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null festgesetzt werden.

In den folgenden Fällen wird das steuerbare Einkommen auf Null gesetzt:

  • Bei rentenberechtigten Personen, die voraussichtlich dauerhaft in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims leben, sofern die gesamten Einkünfte (inklusive steuerfreie Einkünfte) nach Abzug der Heimkosten weniger als die vom Regierungsrat festgesetzte freie Quote (Fr. 4'728.00*) zur Bestreitung der persönlichen Auslagen betragen.
  • Bei den übrigen Personen, wenn die gesamten Einkünfte (inklusive steuerfreie Einkünfte) das betreibungsrechtliche Existenzminimum voraussichtlich dauerhaft nicht übersteigen und keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden.

Ein Steuerabzug bei Bedürftigkeit (Veranlagung nach Art. 41 StG) ist ausgeschlossen, wenn das in der Steuererklärung ausgewiesene Vermögen im Steuerjahr, für das der Abzug geltend gemacht wird, bei Alleinstehenden mehr als Fr. 30'000.00* und bei Verheirateten mehr als Fr. 50'000.00* beträgt. Eine Veranlagung nach Art. 41 StG ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn Eigentum oder Nutzniessung an Grundstücken vorliegt.

* aktuell gültige Werte (unverbindlich); rechtsgültig sind die von der zuständigen Behörde festgelegten Beträge

Der vollständig ausgefüllte Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG ist zusammen mit der Steuererklärung beim Steuerbüro Ihrer Wohnsitzgemeinde einzureichen. Nachträglich eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die zuständige Gemeinde prüft die Voraussetzungen für den Abzug und stellt bei der kantonalen Steuerverwaltung Antrag.

Wird der Abzug nach Art. 41 StG gewährt, wird der Abzug auch in den Folgejahren automatisch vorgenommen (ohne neues Gesuch), sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverändert bleiben. Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung (Formulare 1 bis 5) ist auch bei gewährtem Abzug jedes Jahr neu einzureichen.

Wird der besondere Abzug nicht gewährt, bleibt auf separates Gesuch die Prüfung der Erlassvoraussetzungen im allfälligen Erlassverfahren vorbehalten. Im Rahmen der Veranlagung ist die Anfechtung ausgeschlossen.

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