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Rechtliche Grundlagen

Bei unserer Tätigkeit stützen wir uns auf die kantonale Gesetzgebung zum Umgang mit denkmalpflegerisch wichtigen Bauten sowie auf die entsprechenden Erlasse der Stadt Bern.

Das Baugesetz (BauG) regelt alle raumwirksamen Tätigkeiten im Kanton Bern, die nicht durch andere Gesetzgebungen abschliessend bestimmt werden. Art. 10 definiert unter anderem die zwei Kategorien «schützenswert» und «erhaltenswert» im Bauinventar. Weiter regelt dieser Artikel im Grundsatz, was diese Kategorien bedeuten und wie mit diesen Bauten umgegangen werden soll. Natürlich ist jedes Baudenkmal anders. Unsere Bauberaterinnen und -berater kennen die fachlichen Spielräume und zeigen im persönlichen Gespräch Wege zu einem denkmalgerechten Bauvorhaben auf.

Die Bauverordnung des Kantons Bern enthält die Ausführungsbestimmungen zum Baugesetz.

Das Gesetz über die Denkmalpflege des Kantons Bern (DPG) definiert, was Denkmäler sind (Art. 2) und regelt ihre Erfassung, ihre Pflege und ihren Schutz. Art. 13-19 regeln die Unterschutzstellung, Art.14 enthält die Grundlage für die eigentümerverbindliche Unterschutzstellung.

Die Verordnung über die städtische Denkmalpflege regelt die Aufgaben der städtischen Fachstelle sowie die Ausrichtung von Subventionen durch die Stadt Bern.

Die Bauordnung der Stadt Bern  mit Bauklassenplan und Nutzungszonenplan bildet die Grundlage für das Bauen im Gemeindegebiet. Der 6. Titel der Bauordnung regelt die Vorschriften für die Altstadt als UNESCO-Weltkulturerbe.

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