Statuten
Statuten der Bernischen Ortspolizeivereinigung BOV
I. Name und Sitz der Vereinigung
Art. 1
1 Die Bernische Ortspolizeivereinigung BOV ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
2 Der Sitz der Vereinigung befindet sich jeweils am Ort der Geschäftsleitung.
II. Vereinszweck
Art. 2
Die Vereinigung bezweckt die Wahrung der ortspolizeilichen Interessen im allgemeinen und gegenüber dem Kanton Bern, die einheitliche Umsetzung von polizeilichen Vorschriften, die Unterstützung der Gemeinden bei der Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben, den Erfahrungsaustausch sowie die Erarbeitung von Problemlösungen.
III. Mitgliedschaft
Art. 3
1 Jede Einwohnergemeinde und jede gemischte Gemeinde des Kantons Bern kann Mitglied der Bernischen Ortspolizeivereinigung werden.
2 Das Beitrittsgesuch eines neuen Mitgliedes ist schriftlich einzureichen. Die provisorische Aufnahme in die Vereinigung erfolgt durch Bestätigung der Geschäftsleitung vorbehältlich der definitiven Aufnahme durch die Mitgliederversammlung. Der Austritt ist schriftlich einzureichen und tritt auf Ende des Kalenderjahres in Kraft.
IV. Organisation
Art. 4
Die Organe der Vereinigung sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Geschäftsleitung
4. Revisionsstelle
A. Mitgliederversammlung
Art. 5
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres in einer Mitgliedsgemeinde statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 30 Tage im voraus zu erfolgen.
2 Die ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder auf Begehren von einem Fünftel aller Mitglieder einberufen werden. Die Einladung hat unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage im voraus zu erfolgen.
Befugnisse
Art. 6
Der Mitgliederversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
1. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle;
2. Abnahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung sowie die Déchargeerteilung an die geschäftsführenden Organe; 3. Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
4. Abänderung oder Ergänzung der Statuten;
5. Auflösung der Vereinigung;
6. Aufnahme von Mitgliedsgemeinden.
Beschlussfassung
Art. 7
1 Jeder Mitgliedsgemeinde steht bei Abstimmungen und Wahlen eine Stimme zu.
2 Für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedarf es des relativen Mehrs. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Auflösung der Vereinigung.
3 Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch auf schriftlichem Weg erfolgen.
B. Vorstand
Art. 8
1 Der Vorstand setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Geschäftsleitung sowie drei weiteren Mitgliedern zusammen. Er konstituiert sich selbst.
2 Die Geschäftsleitung setzt sich aus der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter, der Sekretärin oder dem Sekretär sowie der Kassierin oderdem Kassier zusammen.
3 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr, nach dessen Ablauf sämtliche Mitglieder wieder wählbar sind.
Befugnisse
Art. 9
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung in den Angelegenheiten der Vereinigung, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind.
2. Vollzug der Beschlüsse der Vereinigung.
3. Einberufung der Mitgliederversammlung.
4. Entscheidung über die Anhebung von Prozessen, Rückzug und Anerkennung von Klagen sowie Abschluss von Vergleichen.
5. Die Vertretung der Vereinigung nach aussen.
C. Geschäftsleitung
Art. 10
Die Geschäftsleitung führt im Auftrag des Vorstandes die Geschäfte der Vereinigung. Sie trifft juristische Abklärungen und berät Vorstand und Mitglieder. Im übrigen führt sie die Kasse sowie die Buchhaltung und ist Zahlstelle der Vereinigung.
Rechtsverbindliche Unterschrift
Art. 11
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt die Präsidentin oder der Präsident zusammen mit der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter. Im Verhinderungsfall wird die Präsidentin oder der Präsident durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein vom Vorstand zu bezeichnendes Vorstandsmitglied, die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter durch ein anderes der Geschäftsleitung angehörendes Mitglied vertreten.
D. Revisionsstelle
Art. 12
Die Revisionsstelle prüft Kasse, Rechnung und Buchführung und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung vor.
E. Arbeitsgruppen
Art. 13
1 Arbeitsgruppen werden durch den Vorstand oder durch die Geschäftsleitung nach Bedarf gebildet.
2 Arbeitsgruppen wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
V. Mittel
Art. 14
1 Die Mitglieder der Vereinigung entrichten Jahresbeiträge. Diese dienen der Deckung der laufenden Kosten, der Bezahlung von Gutachten und dergleichen sowie der Durchführung der Mitgliederversammlung, von Sitzungen und Tagungen.
2 Die zu entrichtenden Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie dürfen fünfhundert Franken nicht überschreiten.
3 Die Vereinigung haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder (Gemeinden) sowie deren Vertreterinnen und Vertreter und der Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.
VI. Rechnungsabschluss
Art. 15
1 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2 Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden auf Ende jenes Monats fällig, der dem Monat folgt, in welchem die Mitgliederversammlung durchgeführt wurde.
VII. Auflösung
Art. 16
1 Die Auflösung der Vereinigung kann mit zwei Drittel aller Stimmberechtigten beschlossen werden.
2 Das Vermögen der Vereinigung wird in diesem Fall nach Befriedigung aller Gläubiger zwischen den Mitgliedern gleichmässig aufgeteilt.
VIII. Inkrafttreten
Art. 17
Die vorliegenden Statuten wurden von der Mitgliederversammlung am 14. März 2005 genehmigt und treten auf den 1. April 2005 in Kraft.
Bern, 14. März 2005
Der Präsident: Fürsprecher W. Meyer | Der Geschäftsführer: Fürsprecher J. C. Hess