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15. November 2019 | Stadtrat

Medienmitteilung der FSU

FSU beantragt Änderungen im Kundgebungsreglement

Die Kommission für Finanzen, Sicherheit und Umwelt (FSU) hat in einer konstruktiven Debatte die Teilrevision des Reglements über Kundgebungen auf öffentlichem Grund vorberaten und schlägt dem Stadtrat Anpassungen vor.

Der vorliegende Entwurf des Gemeinderats regelt welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Kundgebung auf dem Bundesplatz bewilligt werden kann. Ebenfalls hält das revidierte Reglement fest, wie sogenannte Kleinstkundgebungen definiert werden und wie diese künftig, auch während Sessionen, gehandhabt werden.

Die FSU begrüsst die Teilrevision im Grundsatz, ist jedoch der Meinung, dass der politische Willen des Stadtrats, welcher am 18. Februar 2016 die interfraktionelle Motion GB/JA!, GLP (Lea Bill, JA!/Leena Schmitter, GB/Peter Ammann, GLP): Gleiche Rechte für alle: Kundgebungen während den eidgenössischen Sessionen auf dem Bundesplatz erlauben» überwiesen hat, stärker umgesetzt werden muss. Folge dessen beantragt die Kommission, dass Spontankundgebungen nicht wie vom Gemeinderat vorgeschlagen vor, sondern spätestens mit dem Aufruf der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen. Weiter sollen Kleinstkundgebungen während der Sessionswochen in einem vereinfachten Verfahren bewilligt und nicht auf 15 sondern auf 30 Personen begrenzt werden.

Eine qualifizierte Minderheit der Kommission vertritt die Haltung, dass bei Kundgebungen auf eine Weiterverrechnung der Kosten des Polizeieinsatzes gemäss Artikel 54-57 Polizeigesetz (PolG)1 zu verzichten ist, sofern die Organisierenden den Pflichten gemäss Art. 4 und 5 des revidierten Kundgebungsreglement nachkommen. Dies mit dem Argument, dass die Ausübung demokratischer Rechte nicht davon abhängig gemacht werden dürfen, ob jemand über genügend finanzielle Ressourcen verfügt, um auch hohe finanzielle Risiken zu tragen. Organisator/innen sollen gemäss der FSU-Minderheit für das verantwortlich gemacht werden, was sie tatsächlich auch beeinflussen können. Hingegen sollen sie nicht für alles haftbar gemacht werden, was im Umfeld einer Kundgebung geschieht, ohne dass sie es aktiv beeinflussen können.

Für Auskünfte steht Ihnen die Kommissionssprecherin der Vorlage, Bernadette Häfliger (079 874 46 67) sowie der Kommissionsvizepräsident, Hans Ulrich Gränicher (079 305 79 60) gerne zur Verfügung.

1 Das neuen Polizeigesetz des Kantons Bern tritt am 1.1.2020 in Kraft und sieht in Art. 54 bis 57 (neu) vor, dass die Gemeinden bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt worden ist, der Veranstalterin oder dem Veranstalter und der an der Gewaltausübung beteiligten Person zusätzlich zum Kostenersatz gemäss Artikel 51 und 52 die Kosten des Polizeieinsatzes ab Beginn der Gewaltausübung in Rechnung stellen.

RS/msc

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