Navigieren auf Mediencenter

Benutzerspezifische Werkzeuge

Content navigation

21. Juni 2018 | Gemeinderat, Direktionen

Vereinfachung im Bauwesen durch einheitliche Begriffe

Schweizweit werden die Begriffe und Messweisen im Bauwesen harmonisiert. Die vom Kanton Bern hierzu erlassene Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) verpflichtet die Gemeinden, ihre baurechtliche Grundordnung bis Ende 2020 anzupassen. Die Stadt Bern setzt dies mit einer Teilrevision der Bauordnung um. Der Gemeinderat hat die entsprechende Abstimmungsvorlage zuhanden des Stadtrats verabschiedet. Die Stimmberechtigten befinden voraussichtlich im November 2018 über die Vorlage

Bisher gab es im schweizerischen Planungs- und Bauwesen eine grosse Begriffsvielfalt und unterschiedlichste Messweisen, was oft zu Unklarheiten und Mehraufwand führte. Deshalb ist der Kanton Bern bereits früh der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) beigetreten und hat zu deren Umsetzung die kantonale Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) erlassen. Damit verpflichtete er die Gemeinden, ihre baurechtlichen Grundordnungen bis spätestens Ende 2020 den neuen Vorgaben anzupassen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist droht den betroffenen Gemeinden ein Baustopp, da ab Januar 2021 nur noch Baugesuche bewilligt werden dürfen, die der BMBV entsprechen.

Geringe Auswirkungen auf bauliche Möglichkeiten

Die Stadt Bern kommt ihrer Umsetzungspflicht mit einer Revision der Bauordnung nach. Die neu definierten Begriffe betreffen unter anderem das Terrain, die Gebäudemasse, die Dichteziffer, die Geschosse sowie die Bauten und Nebenbauten. Dem Gemeinderat war es bei den Anpassungen ein Anliegen, dass die neuen Begriffe und Messweisen zu möglichst geringen materiellen Änderungen führen und die Baumöglichkeiten möglichst unverändert bleiben. Damit auch mit der neu definierten Fassadenhöhe gleich hoch gebaut werden kann wie bisher, erhöht die Stadt beispielsweise gleichzeitig die maximal zulässigen Fassadenhöhen (siehe auch Kasten).

Volksabstimmung voraussichtlich im November 2018

Da die Bauordnung Teil der baurechtlichen Grundordnung ist, befinden die Stimmberechtigten über ihre Änderung. Andere laufende Anpassungen der Bauordnung – namentlich jene zur Regelung von Zwischennutzungen, zum Schutz der Altstadt sowie zur Umsetzung des Energierichtplans – erfolgen separat und sind nicht Teil des vorliegenden Geschäfts. Stimmt das Parlament der Vorlage zu, werden die Stimmberechtigten voraussichtlich im November 2018 darüber befinden können.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Der Begriff der Fassadenhöhe ersetzt die Gebäudehöhe. Damit das erlaubte Bebauungsmass gleich bleibt, werden die maximalen Höhen pro Bauklasse leicht angehoben.
  • Die Begriffe An- und Nebenbauten werden durch An- und Kleinbauten ersetzt. Neu dürfen An- und Kleinbauten nur Nebennutzflächen enthalten – sie müssen also unbewohnt sein. Bewohnte Parterrebauten sowie Wintergärten müssen neu dem maximal zulässigen Nutzungsmass angerechnet werden. Bestehende Parterrebauten und Wintergärten, haben Besitzstandsgarantie und dürfen bei Abbruch innert fünf Jahren wieder erstellt werden.
  • Als künftiges Dichtemass wird die oberirdische Geschossflächenziffer in allen Zonen die Ausnützungsziffer ersetzen. Das zulässige Nutzungsmass verändert sich dadurch kaum.
  • Die Bruttogeschossfläche wird heute in der Bauordnung verwendet, um in gewissen Zonen maximale Anteile von Wohnnutzungen festzulegen. Neu dient die Hauptnutzfläche als Berechnungsgrundlage. Die festgelegten Wohnanteile bleiben unverändert

Gemeinderat der Stadt Bern

Weitere Informationen.

Archiv

Fusszeile