Neue Regelung zur Nutzung von Zweitwohnungen in der Altstadt
Der Gemeinderat will zum Schutz von Wohnraum die gewerbsmässige Vermietung von Zweitwohnungen in der Berner Altstadt einschränken. Er hat dazu eine Teilrevision der Bauordnung zuhanden des Stadtrats und der Volksabstimmung verabschiedet. Die Stimmberechtigten befinden voraussichtlich am 13. Februar 2022 über die Vorlage.
Wie in anderen Städten steigt in Bern die Nachfrage aus Tourismus und Wirtschaft nach Wohnraum, der temporär gemietet werden kann. Insbesondere in der Altstadt werden seit einigen Jahren vermehrt möblierte Wohnungen als kommerziell genutzte Ferienwohnungen oder sogenannte Business-Apartments vermietet. Dadurch geht Wohnraum für die Bevölkerung verloren. Mit einer Teilrevision der Bauordnung möchte der Gemeinderat temporäre Wohnformen in der Altstadt zukünftig stärker regulieren. Mit der Vorlage erfüllt der Gemeinderat die vom Stadtrat in Frühjahr 2017 überwiesene Motion «Gegen Zweckentfremdung von Wohnraum in der Altstadt».
Neue Regelung für die Altstadt
Die Stadt Bern als Hauptstadt, Tourismusdestination und Wirtschaftsstandort will einerseits ein gewisses Angebot an Wohnraum bereitstellen, der kurzzeitig gemietet werden kann. Andererseits soll eine Verdrängung der Wohnbevölkerung aus der Altstadt verhindert werden. Der Gemeinderat will deshalb die gewerbsmässige Nutzung von Zweitwohnungen in der Altstadt einschränken. Von einer gewerbsmässigen Nutzung wird ausgegangen, wenn eine Zweitwohnung wiederholt für weniger als drei Monate und insgesamt für mehr als 90 Logiernächte pro Kalenderjahr vermietet wird.
Dachgeschoss und ab dem zweiten Stock
Konkret sollen Zweitwohnungen in jenen Gebäudeteilen, in denen die Bauordnung der Stadt Bern zwingend eine Wohnnutzung vorschreibt, nicht mehr gewerbsmässig vermietet werden dürfen. In der Oberen Altstadt und dem Gewerbegebiet Matte betrifft dies die Dachgeschosse. In der Unteren Altstadt und im Wohngebiet Matte ist eine Wohnnutzung über dem zweiten Vollgeschoss – also grundsätzlich ab dem zweiten Stock – vorgeschrieben. In diesen Gebäudeteilen wird es folglich künftig nicht mehr möglich sein, Business-Apartments, Ferienwohnungen oder ähnliches wiederholt kurzzeitig zu vermieten. In den übrigen Gebäudeteilen eines Altstadthauses können solche Angebote jedoch weiterhin betrieben werden. Die neue Regelung schränkt die Eigentumsgarantie der Liegenschaftsbesitzenden daher auf verhältnismässige Weise ein.
«Homesharing» bleibt möglich
Weiterhin zulässig bleiben klassische Formen des «Homesharings» – beispielsweise das Vermieten der selbst bewohnten Wohnung während einer Ferienabwesenheit. Auch die Nutzung von Wohnraum als Zweitwohnung wird nicht grundsätzlich verboten. Wer heute ein Angebot betreibt, das künftig nicht mehr zulässig ist, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auf die Besitzstandsgarantie berufen und sein Angebot weiterführen.
Abstimmung voraussichtlich im Februar 2022
Der Gemeinderat hat die Abstimmungsvorlage nun zuhanden des Stadtrates verabschiedet. Da es sich bei der Teilrevision der Bauordnung um eine Änderung der baurechtlichen Grundordnung handelt, entscheiden die Stimmberechtigten über die Vorlage. Die Abstimmung findet voraussichtlich am 13. Februar 2022 statt.
Dokumente
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Vortrag an den Stadtrat (PDF, 370.4 KB) |