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3. Dezember 2020 | Gemeinderat, Direktionen

Neue Grundlagen für Beleuchtung im privaten Aussenraum

Der Gemeinderat hat im Rahmen des übergeordneten Beleuchtungskonzepts Vorgaben für private Beleuchtungsanlagen im Aussenraum verabschiedet. Die Beleuchtungsgrundsätze gelten als Anforderungen für baubewilligungspflichtige Anlagen sowie als Empfehlungen für nicht baubewilligungspflichtige Anlagen und sind in einer Vollzugshilfe zusammengefasst. Auch im Privaten gilt das Prinzip «So viel wie nötig, so wenig wie möglich».

Der Begriff «private Anlagen» umfasst eine Vielzahl von Aussenräumen bei Liegenschaften in Privatbesitz, also Anlagen des Gewerbes und der Industrie, aber auch private Sport- und Freizeitanlagen sowie Privathäuser. Dazu gehört beispielsweise die Beleuchtung von Bahnhöfen im Perronbereich aber auch die Beleuchtung von privaten Hauszugängen und Vorplätzen oder die Anleuchtung von Kunstobjekten in privaten Gärten. Die nun verabschiedeten Beleuchtungsgrundsätze dienen Privaten, beteiligten stadtinternen und stadtnahen Stellen sowie Fachplanerinnen und Fachplanern im Baubewilligungsverfahren.

Möglichst geringe Beeinträchtigung der Umwelt

Die Vollzugshilfe für die privaten Anlagen enthält detaillierte Beleuchtungsgrundsätze und technische Empfehlungen und Anforderungen an private Beleuchtungsanlagen, die im Baubewilligungsverfahren berücksichtigt werden sollen. So wird unter anderem gefordert, dass nur beleuchtet werden soll, wo es tatsächlich Licht braucht und nur so hell wie nötig. Standort, Höhe, Typ und Ausrichtung der Leuchten in die Umgebung sollen so optimiert werden, dass die umliegende Nachbarschaft und Natur möglichst nicht beeinträchtigt werden. Bei der Auswahl der Beleuchtung sollen Steuerungssysteme wie Bewegungsmelder, Dimmbarkeit und Zeitschaltuhren berücksichtigt werden. Warmweisses Licht soll auch zur Beleuchtung im privaten Aussenraum bevorzugt werden.

Keine Umrüstung bestehender Anlagen notwendig

Diese neue Vollzugshilfe konkretisiert die Bundesgesetzgebung und bildet so die Grundlage für Auflagen an baubewilligungspflichtige Anlagen. Es wird keine Umrüstung bestehender Anlagen verlangt. Die Vorgaben gelten nur für neue Anlagen und solche, die saniert werden. Ausserdem wird damit der Vollzug bei Beschwerden betreffend Lichtimmissionen geregelt. Die Vorgaben basieren auf dem aktuellen Stand der Technik, die entsprechenden Leuchtmittel sind auf dem Markt erhältlich und nicht wesentlich teurer als die heute noch eingesetzten. Damit entstehen der Bauherrschaft keine signifikanten zusätzlichen Kosten. Mit dem gezielten Einsatz der Beleuchtung und dem Einsatz effizienter Leuchtmittel können zudem Energiekosten eingespart werden.

Teil des übergeordneten Beleuchtungskonzepts für die Stadt Bern

Die Beleuchtungsgrundlagen für Private wurden als Bestandteil des übergeordneten Beleuchtungskonzepts der Stadt Bern ausgearbeitet. Mit dieser Vollzugshilfe für die privaten Anlagen ist eine weitere Etappe auf dem Weg zum stadtweiten Beleuchtungskonzept erreicht, nachdem der Gemeinderat bereits Anfang Jahr die Richtlinien für die öffentliche Beleuchtung verabschiedet hat. Das Ziel des Beleuchtungskonzepts ist eine stadtweit harmonisierte Beleuchtung unter Berücksichtigung von ästhetischen, ökologischen, sicherheitsrelevanten und ökonomischen Faktoren. Die Umsetzung geschieht auf der Basis von insgesamt 28 Beleuchtungsgrundsätzen aus den Bereichen Umweltschutz, Sicherheit im öffentlichen Raum, Verkehrssicherheit, Stadtplanung, Stadtbild, Sportinfrastruktur und Wirtschaft.

Gemeinderat der Stadt Bern

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