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21. Mai 2024 | Gemeinderat, Direktionen

Klare Regeln für Geschäftsauslagen in der Stadt Bern

Die Berner Innenstadt bietet attraktive Einkaufsmöglichkeiten. Viele Geschäfte bewerben ihre Produkte mit Warenauslagen in den Altstadt-Lauben oder mittels Reklameständern auf dem Trottoir. Für Fussgänger*innen und insbesondere für Menschen mit einer Seh- und/oder Gehbehinderung wird die Stadt Bern dadurch zeitweise zum Hindernisparcours. Das «Vollzugskonzept Geschäftsauslagen» gibt nun ab Januar 2025 klare Regeln für diese Auslagen vor. Dies mit dem Ziel, ein Gleichgewicht zwischen den unterschiedlichen Bedürfnissen im öffentlichen Raum zu schaffen.

Die Stadt Bern lädt mit ihren überdeckten Lauben und den vielen Läden zum Einkaufen, Flanieren und Verweilen ein. Viele Geschäfte präsentieren ihre Waren vor den Geschäften oder machen mit Reklameständern oder Tafeln die Kundschaft auf ihr Angebot aufmerksam. Für Fussgängerinnen, Väter mit Kinderwägen, Senior*innen mit Gehhilfen, Menschen mit einer Sehbehinderung oder Personen im Rollstuhl bleibt dadurch nebst dem sonstigen Personenaufkommen zeitweise wenig Platz. Die Stadt Bern kann dann zum Hindernisparcours werden.

Deshalb hat die Stadt Bern ein Nutzungskonzept erarbeitet, welches eine klare Grundlage für die sogenannten Geschäftsauslagen schafft. Der Gemeinderat hat dieses «Vollzugskonzept Geschäftsauslagen» Mitte 2018 verabschiedet. Die Umsetzung verzögerte sich jedoch aufgrund von anderen Projekten sowie der Bewältigung der Corona-Pandemie und kommt nun ab 2025 zur Anwendung. Bei der Erarbeitung des Vollzugskonzepts wurden sowohl BernCity als Vertretung der Berner Geschäftstreibenden, Anwohnervertreter*innen der Vereinigten Altstadtleiste wie auch Vertreter*innen von Behindertenorganisationen miteinbezogen.

Das Vollzugskonzept schafft mehr Platz für alle

Ziel des Konzepts ist es, ein Gleichgewicht zwischen der Wirtschaftsfreundlichkeit und dem Fussverkehr herzustellen. «Mit dem Vollzugskonzept haben wir ein Instrument, welches dem Flanieren und Einkaufen in unserer schönen Altstadt gerecht wird», sagt Sicherheitsdirektor Reto Nause anlässlich der Medienorientierung. Das Vollzugskonzept schafft einheitliche Regeln für die Geschäftstreibenden und leistet einen Beitrag zur möglichst ausgewogenen Verteilung des öffentlichen Raums. «Die Gleichstellung der Detailhändlerinnen und Detailhändler ist wichtig. Für alle gelten nun die gleichen Regeln in Bezug auf die Geschäftsauslagen», sagt Marc Heeb, Co-Leiter Polizeiinspektorat. «Schlussendlich sorgt das Vollzugskonzept aber auch für ein einheitlicheres Erscheinungsbild der Stadt Bern und es bringt letztlich mehr Platz für alle», fügt er an.

Ein wichtiges Ziel des «Vollzugkonzepts Geschäftsauslagen» ist es, ein möglichst hindernisfreies Durchkommen in den Berner Gassen zu ermöglichen. «Wir sind froh, dass mit der Umsetzung des Konzepts auch eine Erleichterung für Menschen mit einer Seh- oder Gehbehinderung erreicht werden kann», sagt Franziska Roggli-Schläfli, regionale Interessensvertreterin des Schweizerischen Blinden- und Sehbehindertenverbands. Die Stadt Bern will mit dem «Vollzugkonzepts Geschäftsauslagen» somit für eine Verbesserung der teilweise engen Platzverhältnisse sorgen und gleichzeitig den Bedürfnissen von Menschen mit einer Seh- und/oder Gehbehinderung besser gerecht werden.

Gleichbehandlung der Geschäftstreibenden

Unter den Begriff Geschäftsauslagen fallen gemäss Vollzugskonzept mobile Warenauslagen, Reklameständer, Angebotstafeln, Pflanzen, Mobiliar oder weitere Dekorationen vor Geschäften. «Das Vollzugskonzept strebt eine praxistaugliche Handhabung an, welche den unterschiedlichen Bedürfnissen so weit wie möglich entspricht.», sagt Sven Gubler, Präsident von BernCity.

Mobile Geschäftsauslagen sind weiterhin möglich, allerdings unter klar definierten Voraussetzungen. Grundsätzlich gilt: Sämtliche Geschäfte, welche sich im Erdgeschoss mit Schaufenstern oder Schaukasten präsentieren können, haben ab 2025 keinen Anspruch mehr auf eine Geschäftsauslage. Bei Geschäftsauslagen in der Altstadt mit Lauben, beispielsweise bei Geschäften in Kellern ohne Schaufenster, gilt: Auslagen sind lediglich unter dem äusseren Laubenbogen gestattet und jeder Laubenausgang muss für Passant*innen mindestens 1,5 Meter zum Ausgang bzw. zur Strasse hin offengehalten werden. In der Altstadt ohne Laubengebiete und für Trottoire im übrigen Stadtgebiet gilt die Vorgabe, dass mindestens 1,5 Meter Durchgangsbreite für den Fussverkehr freigehalten werden muss. Die Durchgangsbreite von 1,5 Metern entspricht übergeordnetem Recht und die Stadt Bern ist verpflichtet, dieses einzuhalten.

Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie

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