Kantonales Gesetz über Taxis und Limousinendienste
Der Gemeinderat hat sich mit der Vernehmlassung zum neuen Gesetz über Taxis und Limousinendienste (TLG) des Kantons Bern beschäftigt. Das Gesetz unterscheidet neu zwischen bewilligungspflichtigen Taxis und meldepflichtigen Limousinendiensten. Der Gemeinderat sieht es insgesamt kritisch, dass dadurch für dieselbe Dienstleistung unterschiedliche Vorgaben gelten. Er betont in seiner Vernehmlassungsantwort die Wichtigkeit der Gleichbehandlung der verschiedenen Anbieter*innen sowie die Berücksichtigung der Prekarisierungsrisiken der Taxi- und Limousinenfahrer*innen.
Die kantonale Sicherheitsdirektion (SID) hat die Stadt Bern zur Vernehmlassung des neuen Gesetzes über Taxis und Limousinendienste (TLG) eingeladen. Das Gesetz sieht unter anderem eine Unterscheidung zwischen bewilligungspflichtigen Taxis und meldepflichtigen Limousinendiensten vor. Der Gemeinderat beurteilt es kritisch, dass für dieselbe Dienstleistung (Personenbeförderung von A nach B) künftig unterschiedliche Vorgaben gelten sollen. Er sieht dadurch einerseits das Gebot der Gleichbehandlung verletzt, andererseits könnte das Gesetz die Verschiebung hin zu rein digitalen Limousinendiensten (Uberdienste oder ähnliche Mobilitätsmodelle) begünstigen und so einen wichtigen Teil der Taxidienstleistungen vor allem für ältere Personen gefährden.
Gleichbehandlung der Anbieter*innen
Die bereits heute geltenden Bestimmungen der Taxiverordnung werden in Bezug auf Taxis grösstenteils in das neue Gesetz überführt. Das heisst, die Bewilligungspflicht für das Halten und Fahren von Taxis bleibt weiterhin bestehen. Der berufsmässige Personentransport durch Limousinendienste hingegen soll künftig keiner Bewilligungspflicht mehr unterliegen, sondern nur noch einer Meldepflicht. Der Gemeinderat ist überzeugt, dass neben der Ungleichbehandlung der Anbieter*innen die alleinige Meldepflicht auch zu Einbussen beim Schutz der Arbeitnehmenden führt.
In der Stadt Bern werden Limousinendienste gemäss Taxiverordnung bereits heute nicht vom Markt ausgeschlossen, wenn sie alle Voraussetzungen erfüllen. Die Verordnung umfasst alle gewerblichen Beförderungen und somit gelten für Limousinendienste die gleichen Regeln wie für Taxis: Beide sind bewilligungspflichtig und es wird eine Halter- und/oder Führerbewilligung verlangt. Gemäss Gemeinderat hat sich diese Handhabung bewährt. Der Gemeinderat fordert, dass bei einer allfälligen Liberalisierung für das gesamte Taxi- und Limousinenwesen dieselben Regeln gelten.
Titel |
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Stellungnahme Vernehmlassung Gesetz über Taxis und Limousinendienste (TLG) (PDF, 46.1 KB) |