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3. Juli 2014 | Gemeinderat, Direktionen

Mittelkürzung bei Prämienverbilligung

Gemeinderat regt Untersuchung des Verdrängungseffektes an

Der Gemeinderat der Stadt Bern regt an, die Auswirkungen der Mittelkürzungen bei der Prämienverbilligung wissenschaftlich untersuchen zu lassen. Aufgrund des Systems der Kopfprämie befürchtet die Exekutive einen weiteren Anstieg des Armutsrisikos von Familien und Alleinerziehenden.

Der Gemeinderat bedauert die vom Grossen Rat in der Novembersession 2013 beschlossene Kürzung der Mittel für die Prämienverbilligung. Denn sie führt dazu, dass im Kanton Bern rund 42‘000 Personen im laufenden Jahr ihren Anspruch auf eine Prämienreduktion verlieren.

Dadurch dürfte die durchschnittliche Prämienbelastung für die Bernerinnen und Berner im gesamtschweizerischen Durchschnitt wohl am höchsten ausfallen, wie der Gemeinderat in seiner Vernehmlassungsantwort zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV, BSG 842.11) zuhanden des Kantons Bern schreibt. Die vom Bundesrat angestrebte maximale Prämienbelastung von 6 Prozent des verfügbaren Einkommens (Haushalte mit Kindern) respektive 8 Prozent des verfügbaren Einkommens (Haushalte ohne Kinder) wird im Kanton Bern bei weitem verfehlt. Für Haushalte mit Kindern fällt die Prämienbelastung doppelt so hoch aus.

Untersuchung angeregt
Der Gemeinderat befürchtet, dass durch den Wegfall der Prämienverbilligungen zusätzliche Personen in die Sozialhilfe gedrängt werden. Um klarere Aussagen zu diesem möglichen Verdrängungseffekt machen zu können, wünscht er sich eine wissenschaftliche Untersuchung dazu.

Die Mittelkürzung für die Prämienreduktion sowie die Ablehnung der Ergänzungsleistungen für Familien ist für den Gemeinderat der falsche Weg: «Damit entfernt sich der Kanton Bern von geeigneten Massnahmen zur Bekämpfung der Armut im Kanton Bern, wie sie im kantonalen Sozialbericht 2012 festgehalten worden sind», hält die Stadtregierung in ihrem Schreiben weiter fest und lehnt deshalb die Streichung des Leistungszieles in Artikel 14 Absatz 2 im genannten Gesetzes ab.

 

Informationsdienst Stadt Bern

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