Bundesgericht: Littering-Gebühren für Take-Away-Betriebe zulässig
Verursacher-Prinzip beim Littering bestätigt
Die Stadt Bern begrüsst den klärenden Entscheid des Bundesgerichts zur Grundgebühr für die Abfallentsorgung. Wie eine erste Analyse des Urteils zeigt, bestätigt das Gericht, dass auch bei Littering das Verursacherprinzip gilt und es daher zulässig ist, bei Take-Away-Betrieben Littering-Gebühren zu erheben. Laut Bundesgericht hat dies jedoch nicht über die Grundgebühren zu erfolgen, sondern mittels eines separaten Zuschlags. Die städtischen Grundgebühren müssen deshalb angepasst werden.
Aus Sicht der Stadt Bern hat das Bundesgericht den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts in zwei wichtigen Punkten korrigiert:
- Das Bundesgericht definiert Littering als Siedlungsabfälle, für welche das Verursacherprinzip gilt. Damit müssen jene Personen die Entsorgungskosten tragen, die Abfall im öffentlichen Raum verursachen. Die Abfallentsorgung ist daher grundsätzlich über Gebühren und nicht über Steuern zu finanzieren. Auf diesem Grundsatz beruht auch das städtische Abfallreglement.
- Laut Bundesgericht sind Take-Away-Betriebe Verursacher von Littering und damit mitverantwortlich für den Abfall im öffentlichen Raum. Daher ist es auch zulässig, bei ihnen eine besondere Littering-Gebühr zu erheben.
Nicht gestützt wird die Stadt Bern hingegen bei der Bemessung der Grundgebühren für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Gemäss Bundesgericht ist es nicht zulässig, in dieser Gebühr einen wesentlichen Anteil für die Beseitigung von Siedlungsabfall aus dem öffentlichen Raum einzuberechnen, wie dies derzeit der Fall ist.
Für die Stadt Bern bedeutet das Gerichtsurteil, dass Anpassungen im Abfallreglement vorzunehmen sind. So sind einerseits die Grundgebühren für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu überarbeiten. Diese können voraussichtlich mit einer Entlastung bei den Grundgebühren rechnen. Bei den Take-Away-Betrieben wiederum muss genauer abgeklärt werden, wie hoch die ihnen zurechenbaren Kosten sind. Diese können ihnen laut Bundesgericht anschliessend über eine spezielle Littering-Gebühr verrechnet werden.
Stadt zum Teil kostenpflichtig
Weiter hält das Bundesgericht fest, dass die Stadt ebenso wie Private verpflichtet ist, Entsorgungskosten zu übernehmen, wenn Littering auf ihrem Grund legal oder illegal entsorgt wird. Anders gesagt: Die Stadt muss sich an den Kosten beteiligen, wenn es ihr nicht gelingt, die Verusachenden direkt in die Pflicht zu nehmen.
Die Kostenbeteiligung durch die Stadt erfolgt bereits mit dem bisherigen Abfallreglement: So wird heute ein Teil der Kosten für die Littering-Entsorgung direkt von der Stadt bezahlt und nicht über Gebühren abgerechnet. Inwieweit sich der von der Stadt zu leistende finanzielle Anteil aufgrund des Gerichtsurteils erhöhen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht einzuschätzen. Das Bundesgericht weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass die Stadt zur Kostenreduktion vermehrt die Möglichkeit nutzen sollte, gegen das illegale Entsorgen von Littering vorzugehen und zusätzliche Anreize zur Verminderung von Littering zu schaffen.
Änderung des Abfallreglements nötig
Die Stadtkanzlei wird die schriftliche Begründung des Bundesgerichts nun vertieft prüfen und klären, welche Änderungen am Abfallreglement vorzunehmen sind. Das Abfallreglement als solches bleibt bis zu dessen Revision in Kraft. Allfällige Anpassungen sind vom Stadtrat zu beschliessen und unterliegen dem fakultativen Referendum. Daher könnte die Revision längere Zeit in Anspruch nehmen. Bis ein neues Reglement in Kraft tritt, werden die Gebühren weiterhin provisorisch erhoben.