Neues Baugesuch für Neuengass-Aufgang
Am 22. August 2011 hat das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ein erstes Baugesuch für die Sanierung des Zugangs zur Neuengassunterführung wegen des fehlenden Personenlifts abgelehnt. Der Gemeinderat verzichtet darauf, diesen Entscheid anzufechten. Stattdessen wird ein abgeändertes Baugesuch eingegeben, das den Bedenken Rechnung trägt. Der neue Zugang wird den übri-gen Bahnhofszugängen ästhetisch angeglichen und verfügt über einen transparent gestalteten Lift. Die bestehende Bedachung wird abgebrochen.
Der heutige Zugang zur Neuengass-Unterführung ist sanierungsbedürftig und stellt im Raum Bahnhofplatz städtebaulich einen Fremdkörper dar. Der Gemeinderat verfolgt das Ziel, mit der Sanierung des Zugangs die technischen Anlagen zu erneuern, die Passantenströme zu optimieren und die Ästhetik den übrigen Bahnhofszugängen anzugleichen.
Neues Baugesuch trägt Bedenken Rechnung
Am 22. August 2011 hat das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ein erstes Baugesuch der Stadt abgelehnt, weil der bestehende Personenlift ohne Ersatz abgebrochen werden sollte. Der Gemeinderat verzichtet auf die Anfechtung dieses Entscheids. Vielmehr trägt er mit einem modifizierten Bauprojekt den Bedenken Rechnung. Neu ist ein transparenter Lift vorgesehen, um den hindernisfreien Zugang weiterhin zu gewährleisten. An den übrigen baulichen Massnahmen wird festgehalten – dem Rückbau der bestehenden Überdachung und der bestehenden Seitenwände inklusive Betonsockel, dem Rückbau sämtlicher Plakatwände, Informationsständer und Veloparkplätze, der Erstellung neuer Seitenwände in rotem Beton und eines Glasgeländers sowie dem Ersatz der 23-jährigen Rolltreppen.
Fondsvorhaben in Kompetenz der Betriebskommission
Der Bahnhofszugang zur Neuengasse befindet sich im Eigentum des städtischen Fonds für Boden- und Wohnbaupolitik. Mit veranschlagten Kosten von 1,79 Millionen Franken fällt das Sanierungsprojekt in die Kompetenz der Betriebskommission des Fonds. Die im Stadtrat überwiesene Motion, welche den Abbruch der Planung und die Vorlage eines Projekts mit einer Überdachung fordert, betrifft damit inhaltlich einen Bereich, der in der Zuständigkeit des Gemeinderates liegt. Der Motion kommt der Charakter einer Richtlinie zu, womit sie weder für die Betriebskommission noch für den Gemeinderat bindend ist. Der Gemeinderat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grads der Zielerreichung. Diesen nimmt er mit seinem Entscheid zum Neubau des Neuengass-Aufgangs wahr.