Kernkraftwerk Mühleberg: Stadt Bern gegen Aufhebung der Betriebsbefristung
Der Gemeinderat lehnt eine Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das KKW Mühleberg (KKM) ab. Dies bekräftigt er in seiner Stellungnahme zu den Dokumenten, die im Rahmen des Verfahrens aufgelegt wurden. Der Gemeinderat kritisiert insbesondere, dass der vom Bund 2007 geforderte Nachweis für den langfristig sicheren Betrieb mit dem rissbehafteten Kernmantel bisher nicht erbracht worden ist.
Die BKW FMB Energie AG hat ein Gesuch eingereicht, um nach 37 Betriebsjahren eine unbefristete Betriebsbewilligung für das KKW Mühleberg zu erlangen. Dagegen hat die Stadt Bern ebenso wie eine Reihe weiterer Gemeinden in der Umgebung von Mühleberg im Juli 2008 Einsprache erhoben. Das für die Bewilligung zuständige Bundesamt für Energie hat im Rahmen dieses Verfahrens Dokumente der BKW und des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) zur Stellungnahme für die Einsprechenden aufgelegt.
Erhebliche Sicherheitslücken
Die Stadt Bern hat zu den aufgelegten Dokumente Stellung genommen und dabei festgestellt, dass die Betreiberin bis heute den vom Bund 2007 verlangten Nachweis für den sicheren Langzeitbetrieb des KKM mit dem rissbehafteten Kernmantel nicht erbracht hat. Die Risse in den Schweissnähten wachsen nach wie vor und werden nur in einem Zweijahresabstand überprüft. Den von der Betreiberin zur Sicherung des Kernmantels angebrachten Zuganker erachtet die Sicherheitsbehörde nicht als langfristig genügende Massnahme im Sinne eines Sicherheitsnachweises.
Weiter bestätigen sich aus den aufgelegten Dokumenten die bereits in der Einsprache gerügten Punkte: So ist das KKM nur bei Flugzeugabstürzen mit mittlerer Geschwindigkeit sicher, die Erdbebensicherheit ist nicht gewährleistet und die Notstromversorgung der Notkühlsysteme ist ungenügend. Insgesamt sind beim KKM erhebliche Lücken gegenüber dem Stand von Wissenschaft und Technik festzustellen. Unter diesen Umständen ist nach Auffassung der Stadt Bern eine Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung nicht zulässig.