Zinsgarantie der Personalvorsorgekasse: Stadt geht nicht vor Bundesgericht
Der Gemeinderat verzichtet darauf, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Zinsgarantie der Personalvorsorgekasse ans Bundesgericht weiterzuziehen. Die Stadt hatte sich beim Bundesverwaltungsgericht erfolglos gegen eine Verfügung des Amtes für Sozialversicherungen und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ASVS) gewehrt. Das ASVS fordert für die Jahresrechnung 2001 der Personalvorsorgekasse eine Nachzahlung von der Einwohnergemeinde Bern und den bei der Kasse angeschlossenen Organisationen von rund 25,9 Millionen Franken.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 2. Februar 2009 eine Beschwerde der Stadt Bern und der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern gegen eine Verfügung des ASVS vom 10. Mai 2005 abgewiesen. Das ASVS hatte verlangt, dass die Personalvorsorgekasse im Zusammenhang mit der damals im städtischen Personalvorsorgereglement (PVR) festgelegten Zinsgarantie bei der Stadt Bern und bei den der Kasse angeschlossenen Organisationen für das Rechnungsjahr 2001 rund 25,9 Millionen Franken einzufordern habe. Das ASVS argumentierte, die Zinsgarantieleistung dürfe nicht mit bestehenden Wertschwankungsreserven verrechnet werden. Die Stadt und die Personalvorsorgekasse kamen gestützt auf ein eigenes Experten-Gutachten zum gegenteiligen Schluss und erhoben deshalb gegen die Verfügung des ASVS beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Verzicht auf Weiterzug der Beschwerde
Das Gericht hat nun die Sichtweise des ASVS gestützt. Nach einer gründlichen Analyse des Urteils kommt der Gemeinderat zum Schluss, dass kaum Anhaltspunkte bestehen, um das Urteil mit ausreichender Aussicht auf Erfolg anfechten zu können. Er verzichtet deshalb auf einen Weiterzug der Beschwerde an das Bundesgericht. Die gesamte Forderung der Personalvorsorgekasse gegenüber der Stadt von 23,5 Millionen Franken wurde in der Rechnung bereits vollumfänglich zurückgestellt. Mit den zusätzlichen Mitteln aus der Zinsgarantieleistung kann die Personalvorsorgekasse ihren
Deckungsgrad per 31. Dezember 2008 um rund 2,2 Prozent auf 93,4 Prozent erhöhen.
Rückwirkende Abschaffung der Zinsgarantie bereits aufgehoben
Die im Personalvorsorgereglement festgelegte Zinsgarantie hat der Stadtrat mit Beschluss vom 27. März 2003 aufgehoben. Er fügte gleichzeitig dem Personalvorsorgereglement einen Artikel hinzu, mit dem die Kasse für die Jahre 2002 und 2003 nachträglich auf Zinsgarantieleistungen gemäss bisherigem Artikel 74 Absatz 2 verzichtet. Das ASVS hielt damals in einer Verfügung fest, dass die rückwirkende Aufhebung der Zinsgarantie mit dem neu eingefügten Artikel nicht in Übereinstimmung mit geltenden Rechtsvorschriften stehe und der Verzicht auf Zinsgarantieleistungen auf das Jahr 2003 zu beschränken sei. Das Bundesgericht stützte mit Urteil vom 23. November 2005 die Haltung des ASVS und verpflichtete die Personalvorsorgekasse die Zinsgarantieleistungen auch für das Jahr 2002 einzufordern.
Rechtshandel definitiv erledigt
Durch die Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sind die bisher noch offenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abschaffung der Zinsgarantie durch den Stadtrat im Jahr 2003 endgültig bereinigt. Die Stadt und die der Personalvorsorgekasse angeschlossenen Organisationen mussten aus Zinsgarantieleistungen für die Jahre 2001 und 2002 insgesamt rund 48,8 Millionen Franken erbringen.