Gemeinderat nimmt zu Sozialhilfe-Bericht Stellung
In seiner Stellungnahme zum Bericht des Ausschusses Sozialhilfe der Kommission für Soziales, Bildung und Kultur (SBK) betont der Gemeinderat, dass er alle Bestrebungen unterstützt, die das Vertrauen in die Sozialhilfe stärken. Er begrüsst zahlreiche Empfehlungen des Ausschusses und weist darauf hin, dass die Direktion für Bildung, Soziales und Sport (BSS) einen Teil davon bereits umgesetzt oder in Prüfung hat. Nicht berücksichtigt werden konnten jene Empfehlungen, über die – wie das Thema Sozialinspektorat – politisch anders entschieden wurde, die übergeordnetem Recht widersprechen oder ausserhalb der städtischen Zuständigkeit liegen. Den Vorwurf, der Ausschuss sei nur zurück-haltend informiert worden, weist der Gemeinderat zurück.
Der Gemeinderat erinnert in seiner Stellungnahme zuhanden des Stadtrates daran, dass er bereits am 12. September 2007 das Grundsatzpapier «Sozialhilfe in der Stadt Bern: Bedeutung – Grundsätze – Massnahmen» genehmigt und basierend darauf am 27. Februar 2008 einen Umsetzungsbericht verabschiedet hat, mit welchem Massnahmen in den Bereichen Internes Kontrollsystem, Datenaustausch und Kommunikation ergriffen worden waren.
Zahlreiche Massnahmen bereits umgesetzt oder in Prüfung
Daher sind verschiedene Massnahmen, die der SBK-Ausschuss in seinem Bericht empfiehlt, bereits realisiert oder in Umsetzung bzw. in Prüfung begriffen. Dazu gehören etwa die Systematisierung des Datenaustauschs, die adressatengerechtere Kommunikation von Sozialhilfedaten, die Reduktion der Fallbelastung pro Sozialarbeiterin und Sozialarbeiter, die Erweiterung der Sozialbehörde sowie die Einführung eines Sozialrevisorats und eines Sozialinspektorats.
Zum Bericht des SBK-Ausschusses hält der Gemeinderat fest, dass darin zuwenig unterschieden wird zwischen den sozialpolitischen Fragen zur Höhe des Existenzminimums und des Bemessungssystems einerseits und der Missbrauchsthematik andererseits. Dass die korrekte Anwendung der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) im Einzelfall zu vergleichsweise hohen Sozialhilfe-Zahlungen führen kann, hat nichts mit Missbrauch zu tun. Missbrauch liegt nach dem Verständnis des Gemeinderats dann vor, wenn Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger willentlich und wissentlich ungerechtfertigte Leistungen beziehen, Leistungen zweckwidrig verwenden oder ihre Notlage bewusst aufrecht erhalten. Die Höhe der Leistungen wiederum ist eine Frage, die auf politischer Ebene zu beantworten ist.
Keine Anhörung zum Schlussbericht
Der Gemeinderat bringt zudem kein Verständnis dafür auf, dass der zuständige Direktion nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, vor der Publikation des Berichts Stellung zu den Ergebnis der Untersuchung zu nehmen. Zur Transparenz und Gegenüberstellung der Haltungen von Parlament und Regierung ist dieses Verfahren üblich und bewährt; im Übrigen ist die Anhörung des Gemeinderats für solche Situationen auch in der Gemeindeordnung vorgesehen.
Ein kritischer Punkt für den Gemeinderat ist die Aussage im Bericht, wonach sich die befragten Mitarbeitenden des Sozialdienstes «ängstlich“, «herablassend“, «ausweichend“ und «zurückhaltend“ verhalten und geäussert hätten. Es ist für den Gemeinderat nicht nachvollziehbar, wie dieser Eindruck entstanden ist. Auch die nachträgliche Konsultation der Protokolle kann diese Äusserungen im Bericht in keiner Art und Weise erhärten. Die befragten Personen haben nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft erteilt, zumal es im Interesse der BSS und insbesondere des Sozialdienstes liegt, die Strukturen und Abläufe in der Sozialhilfe der Stadt Bern zu optimieren. Entsprechende Vorwürfe und Spekulationen im Bericht sind fehl am Platz.
Stellungnahme zu Einzelthemen
Zu den einzelnen Beanstandungen und Empfehlungen im Bericht des SBK-Ausschusses nimmt der Gemeinderat detailliert Stellung. Die wichtigsten Punkte:
· Rückerstattungen: Der Bericht behandelt das Thema der Rückerstattungspflicht unter dem Titel des Missbrauchs. Das ist nach Ansicht des Gemeinderates nicht korrekt. Die Mehrzahl der gesetzlichen Rückerstattungstatbestände hat keinen Bezug zu Missbrauchstatbeständen: Wer (nach Ablösung) in «günstige Verhältnisse» gerät, muss einen Teil der oder die gesamten bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückbezahlen, ohne dass dadurch der Bezug unrechtmässig würde.
· Berufliche Integration: Gemäss Bericht ist eine zentrale Grundidee der Sozialhilfe die Leistung und Gegenleistung. Das vom übergeordneten Recht vorgegebene System für die Ausrichtung der Sozialhilfe ist jedoch nicht als Gegenleistungssystem, sondern vielmehr als Anreizsystem mit Kürzungsmöglichkeit ausgestaltet: Wer in einer Notlage ist, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, die – je nach Mitwirkung - mindestens das absolute Existenzminimum abdecken muss. Gemäss Sozialhilfegesetz haben Sozialhilfeklientinnen und -klienten alles daran zu setzen, wieder finanziell selbständig zu werden. Ob jemand in den ersten Arbeitsmarkt integrierbar ist, beurteilt sich anhand der gängigen Kriterien bezüglich Leistung, Sozialverhalten, Gesundheit und Alter.
· Vernehmlassungsverfahren: Was die vom Ausschuss kritisierte Vernehmlassung zur Teilrevision der SKOS-Richtlinien im Jahr 2004 betrifft, so hält der Gemeinderat fest, dass der normale politische Meinungsbildungsprozess stattgefunden hat. Dieser geht von der Fachstelle aus und führt über die zuständige Abteilung zur Direktion, welche Antrag an den Gemeinderat stellt. Schliesslich bereinigt und genehmigt der Gemeinderat den Antwortentwurf. Dieses Verfahren, in welchem die ursprüngliche Stellungnahme namhafte Veränderungen erfahren kann, ist üblich und transparent.
· Politische Verantwortungsträgerin: Verschiedene im Bericht des SBK-Ausschusses erwähnte Beschlüsse werden unzutreffenderweise der amtierenden Gemeinderätin Edith Olibet zugeordnet. Zum Beispiel wurde die Umsetzung der organisatorischen Vorgaben des Sozialhilfegesetzes auf kommunaler Ebene und damit verbunden die Kompetenz, als Sozialbehörde die sogenannten «Stichwörter» für die Sozialhilfepraxis zu erlassen, von ihrer Amtsvorgängerin vorgenommen. Gleiches gilt für den Vernehmlassungsentwurf zur Teilrevision der SKOS-Richtlinien und die Abschaffung des generellen Selbstbehalts bei Zahnarztkosten im September 2004.
· Sozialbehörde: Der Gemeinderat weist darauf ihn, dass er bereits im September 2007 in einem Grundsatzbeschluss entschieden hat, die heutige Sozialbehörde durch verwaltungsexterne Expertinnen und Experten sowie durch politische Vertretungen zu erweitern. Im Vordergrund steht eine Kommissionslösung.
Grundsätzliche Bedeutung der Sozialhilfe
Ferner betont der Gemeinderat in seiner Stellungnahme, dass die Sozialhilfe als letztes Auffangnetz eine zentrale Aufgabe im System der sozialen Sicherheit erfüllt. Sie hat nicht nur vorübergehende Notlagen zu überbrücken, sondern vermehrt Aufgaben aufgrund länger dauernder Armut zu übernehmen und die berufliche und soziale Integration zu fördern sowie die Eigeninitiative zu fordern. Im Kanton Bern (wie in den meisten anderen Kantonen) werden die SKOS-Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe angewendet; sie haben Verordnungscharakter und sind verbindlich. Der Gemeinderat befürwortet die SKOS-Richtlinien als Instrument für eine einheitliche Unterstützungspraxis über die Gemeindegrenzen hinaus.
Downloads
Titel | Bearbeitet | Grösse |
---|---|---|
Bericht Ausschuss Sozialhilfe (PDF, 98.2 KB) | 14.08.2008 | 98.2 KB |