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15. Februar 2008 | Gemeinderat, Direktionen

Ein Handy-Knigge für die Schulen

In den Volksschulen der Stadt Bern wird auf ein generelles Handyverbot verzichtet und stattdessen auf dem Dreisäulenprinzip Prävention, Intervention und Repression aufgebaut. Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport (BSS) hat entsprechende Richtlinien für den Umgang mit Mobiltelefonen von Kindern und Jugendlichen erlassen.

Handys sind auch für Kinder und Jugendliche praktische und nützliche Geräte. Zur Minderung von Risiken und Gefahren (Störung des Unterrichts, Missbrauch usw.) hat die Direktion für Bildung, Soziales und Sport Richtlinien für den Umgang mit Handys von Kindern und Jugendlichen in der Volksschule erlassen. Diese verzichten auf ein generelles Handyverbot und zielen darauf hin, dass Schule und Eltern Kinder und Jugendliche zum verantwortungsvollen Umgang mit dem neuen Medium erziehen. Gemäss Volksschulgesetz muss die Schule für einen geordneten Unterricht und ein förderliches Lernklima sorgen. Schülerinnen und Schüler haben die Regeln der Schule für das Zusammenleben einzuhalten und die Anordnungen der Lehrerschaft und der Schulbehörde zu befolgen. Regeln und Massnahmen gründen daher auf den drei Säulen Prävention, Intervention und Repression.

 

Prävention: Lernziel ist die Befähigung zum vernünftigen Umgang mit neuen Technologien im aktuellen gesellschaftlichen Umfeld. Dazu soll der Umgang mit Handys Unterrichtsthema werden. Dabei sollen sich Schülerinnen und Schüler auch mit unerwünschten und illegalen Inhalten und Tatbeständen auseinandersetzen. Für den Umgang mit Handys in der Schule sind klare Regeln wichtig. Die Richtlinien verlangen, dass Handys während des Unterrichts ausgeschaltet und weggeräumt sind.

 

Intervention: Die Lehrpersonen sind verpflichtet, hinzuschauen, sich einzumischen und Position zu beziehen, wenn Regeln missachtet werden oder Missbrauch betrieben wird.

 

Repression: Bei Zuwiderhandelung gegen die Regeln darf das Handy vorübergehend entzogen, muss aber bei Unterrichtsende zurückgegeben werden, weil die Wegnahme von Handys rechtlich ein Eingriff in das Eigentumsrecht ist. Für Untersuchungshandlungen im Fall von Handymissbrauch (strafrechtlicher Tatverdacht oder –bestand) ist die Polizei zuständig. Lehrpersonen sind nicht berechtigt, selber Handys zu durchsuchen.

Die Richtlinien wurden von der Volksschulkonferenz in zustimmenden Sinn zur Kenntnis genommen.

 

Anmerkung:

Die Richtlinien im Umgang mit Handys wurden im Mai 2018 ausser Kraft gesetzt.

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Titel Bearbeitet Grösse
Erläuterungen Handy-Richtlinien (ausser Kraft gesetzt im Mai 2018) (PDF, 31.0 KB) 14.08.2018 31.0 KB

Direktion für Bildung, Soziales und Sport

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