Zufahrt in die Obere Altstadt: Berufsmässige Behindertentransporte vom Fahrverbot ausgenommen
Behindertentransporte mit Motorfahrzeugen für den berufsmässigen Personentransport mit entsprechendem Eintrag im Fahrzeugausweis sind neu vom allgemeinen Fahrverbot in der Oberen Altstadt ausgenommen. Der Gemein-derat hat die entsprechende Verordnung revidiert.
Mit der Revision der Verordnung über die Zufahrtsberechtigung und das Parkieren in der Oberen Altstadt werden Behindertentransporte mit Motorfahrzeugen für den berufsmässigen Personentransport mit entsprechendem Eintrag im Fahrzeugausweis dem Taxidienst gleichgestellt. Damit wird sichergestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Zufahrt für gehbehinderte Personen in die Obere Altstadt auch während den Sperrzeiten möglich ist. Die gehbehinderten Personen haben so dieselbe Möglichkeit wie nichtgehbehinderte Personen, einen gewerbsmässigen Transportdienst in Anspruch zu nehmen. Jedes Fahrzeug eines Behindertentransportdienstes mit dem Eintrag «berufsmässiger Personentransport (BPT)“ im Fahrzeugausweis ist zur Zufahrt in die Obere Altstadt – auch während den signalisierten Sperrzeiten – berechtigt.
Schliesslich hält der Gemeinderat fest, dass weiterhin die Zufahrtsmöglichkeit für die Allgemeinheit während den Güterumschlagszeiten von 5 bis 11 Uhr und von 18.30 bis 21 Uhr zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen in der Oberen Altstadt besteht. Im Übrigen weist er auf die verschiedenen Alternativen (Gehbehindertenparkplätze, Parkierungserleichterungen mit einer Gehbehindertenparkkarte usw.) hin, welche für gehbehinderte Personen im Rahmen der geltenden Gesetzgebung bestehen.