Teilrevision des Personalvorsorgereglements
Das städtische Personalvorsorgereglement soll teilrevidiert und an das geänderte Bundesgesetz (1.Teilrevision BVG) angepasst werden. Neu bestehen unter anderem Einschränkungen nach einem Vorbezug von Pensionskassengeldern zur Finanzierung von Wohneigentum. Im weiteren soll die Möglichkeit zur Weiterführung der Mitgliedschaft bei der Kasse, nach Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, aufgehoben werden. Der Gemeinderat hat einen entsprechenden Antrag an die vorberatende Stadtratskommission überwiesen.
Auslöser für die Teilrevision des städtischen Personalvorsorgereglements ist die bereits erfolgte Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Dies führt unter anderem zu folgenden Änderungen beim städtischen Personalvorsorgereglement:
- der Bezug von Kapitalabfindungen nach einem erfolgten Einkauf wird eingeschränkt. Eine weitere Einschränkung ergibt sich nach einem Vorbezug von Pensionskassengeldern zur Finanzierung von Wohneigentum. Einkäufe sind erst dann wieder möglich, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.
- für die Versicherung ist der Mindestlohn gemäss BVG massgebend. Dieses Vorgehen wird bereits seit dem 1. Januar 2005 angewendet. Die Regelung wird nun aber ins Reglement übernommen.
- die Verwaltungskommission muss jährlich darüber entscheiden, ob und in welchem Ausmass die Renten der Teuerung angepasst werden. Auch diese Bestimmung wird bereits heute angewendet, nun aber ebenfalls noch explizit im Reglement erwähnt.
- ein Verzugszins beim Kassenaustritt wird 30 Tage nach einem Austritt fällig. Ein Verzugszins wird aber nur ausbezahlt, wenn die Kasse von den Austretenden alle notwendigen Angaben zur Überweisung der Austrittsleistung fristgerecht erhalten hat.
- Die Bestimmung, wonach Mitglieder nach dem Dienstaustritt in der Kasse verbleiben können, sofern der neue Arbeitgebende zustimmt, wird im Blick auf übergeordnetes Recht ersatzlos aufgehoben. Mit der Einführung des Freizügigkeitsgesetzes hat sich die Situation für die Versicherten beim Austritt (Freizügigkeitsleistung) deutlich verbessert, so dass von dieser Bestimmung in den letzten Jahren nur noch in Einzelfällen Gebrauch gemacht wurde.