Bahnhofordnung
inf. Seit März 2004 ist im städtischen Teil des Bahnhofs ein richterliches Verbot publiziert, das von rund 40 Personen und Organisationen mit Rechtsvorschlag belegt worden ist. Sie machen geltend, dass das richterliche Verbot, das zivilrechtlich gegen Besitzesstörungen schützen soll, die Ausübung von verfassungsmässig garantierten Grundrechten behindere. Obwohl der Gemeinderat immer die Meinung vertreten hat, dass die Ausübung von Grundrechten von der Bahnhofordnung nicht tangiert werde – vgl. Antwort auf die Motion GB/JA/GPB (Daniele Jenni, GPB/Catherine Weber GB/Erik Mozsa, JA!): Keine schleichende Überwachung des öffentlichen Raums, im Stadtrat behandelt am 28. April 2005 – liegt ihm daran, die Rechtslage nicht nur für diejenigen Personen zu klären, die Rechtsvorschlag erhoben haben, sondern für alle, die sich im und um den Bahnhof aufhalten. Er verzichtet deshalb darauf, den Rechtsvorschlag auf dem Klageweg von den Zivilgerichten beseitigen zu lassen und hat statt dessen den Auftrag erteilt, eine Bahnhofordnung in Form einer gemeinderätlichen Verordnung auszuarbeiten, um die Rechtslage zu klären. Am publizierten richterlichen Verbot ändert sich solange nichts, bis der Gemeinderat etwas anderes beschliesst.
Ausserdem wird zusammen mit den SBB und allenfalls weiteren Betroffenen ein Konzept für die Koordination der Nutzungs-, Sicherheits- und Unterhaltsfragen im gesamten Bahnhofareal erarbeitet.