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3. Januar 2005 | Gemeinderat, Direktionen

Das Polizeikonkordat der Nordwestschweiz PKNW1 informiert

Einführung der 0.5 Promille-Grenze und Nulltoleranz für bestimmte Drogen im Strassenverkehr

Der Bundesrat hat die 0,5-Promillegrenze, den Grenzwert 0 für bestimmte Drogen und die verschärfte Führerausweisentzugsregelung auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.

Diese Massnahmen tragen wesentlich dazu bei, die Verkehrssicherheit im Strassenverkehr zu erhöhen.

Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte der Gesetzesänderung erwähnt:

Alkohol im Strassenverkehr

Verdachtsfreie Atemprobe

Die Polizei darf ab dem Inkrafttreten Atem-Alkoholkontrollen jederzeit und überall durchführen. Somit muss jedermann immer damit rechnen, auf Alkohol kontrolliert zu werden.

0,5-Promille-Grenze

Als fahrunfähig gilt jedermann, der eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promillen (bisher 0,8 ‰) aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Konzentration führt.

Atem-Alkoholergebnis zwischen 0,50 und 0,79 Promillen (= nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration)

Die Anerkennung dieses Wertes des Atemalkohol-Testes ist mittels Unterschrift möglich. Auf eine Entnahme der Blutprobe kann somit verzichtet werden.

Atem-Alkoholergebnis von 0,8 Promillen und mehr (= qualifizierte Blutalkoholkonzentration)

Beim Resultat der Atem-Alkoholmessung von 0.8 Promillen und mehr ist immer eine Blutprobe durchzuführen.

 

Nullgrenzwert für bestimmte Drogen

Feststellung des Drogenkonsums (Drogenschnelltest)

Bei Hinweisen, dass eine Person aufgrund anderer Substanzen als Alkohol fahrunfähig ist, kann die Polizei zum Nachweis im Urin, Speichel und Schweiss Vortests durchführen.

Nullgrenzwert bei bestimmten Drogen

Können im Blut Stoffe wie Cannabis, Kokain, Heroin, Morphin und Designerdrogen (z.B. Ecstasy) nachgewiesen werden, gilt die betroffene Person als fahrunfähig.

Zur definitiven Feststellung der Fahrunfähigkeit wird eine Blut- und Urinprobe angeordnet.

Führerausweisentzug

Wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (0.8 Promille und mehr) oder unter Betäubungsmitteleinfluss ein Motorfahrzeug führt, begeht eine schwere Widerhandlung. Die Mindestentzugsdauer des Führerausweises beträgt 3 Monate.

 

Umsetzung und Massnahmen der Polizei

Die Verbesserung der Verkehrssicherheit und die Verminderung von Verkehrsunfällen, im speziellen aufgrund der Fahrunfähigkeit, sind ein wichtiges Anliegen des Polizeikonkordates der Nordwestschweiz. Deshalb werden die neuen gesetzlichen Bestimmungen ab dem 1.1.2005 strikte umgezusetzt.

Alkohol- und Drogenkonsum führen zu einer Überschätzung der Fähigkeiten, während die tatsächliche Leistung nachlässt. Deshalb gilt : «Kein Alkohol und keine Drogen hinter dem Steuer!»

Die Polizei gibt gerne weitere Auskünfte.

Weitere Informationen.

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