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1. Dezember 2004 | Gemeinderat, Direktionen

Der Gemeinderat lässt nicht nachzählen

Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 1. Dezember 2004 beschlossen, den Antrag der Grünen Freien Liste (GFL) abzulehnen. Zu den Gemeinderatswahlen vom 28. November 2004 wird es keine Nachzählung geben.

Inf. Nach dem knappen Vorsprung von nur 19 Stimmen von Regula Rytz (Grünes Bündnis) gegenüber Alec von Graffenried (Grüne Freie Liste) hat die Präsidentin der GFL noch am Wahltag Nachzählung verlangt. Am 29. November 2004 haben sich Ueli Stückelberger und Erik Mózsa diesem Antrag angeschlossen. Begründet wurde der Antrag mit dem knappen Resultat im Promillebereich. Bei seinem Entscheid, keine Nachzählung anzuordnen, hat sich der Gemeinderat von folgenden Überlegungen leiten lassen: Das total revidierte Reglement über die politischen Rechte vom 16. Mai 2004 (RPR; SSSB 141.1) ist seit dem 1. Juli 2004 in Kraft. Der neue Artikel 25 RPR muss zum ersten Mal überhaupt angewendet resp. interpretiert werden. Dem Entscheid des Gemeinderats kommt deshalb erhebliche präjudizielle Wirkung für die Zukunft zu. Der Wortlaut von Artikel 25 RPR gibt dem Gemeinderat die Kompetenz, eine Nachzählung der ermittelten Resultate (bei Abstimmungen oder Wahlen) zu veranlassen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Resultate bestehen. Im Vortrag an den Stadtrat zur Revisionsvorlage RPR hat sich der Gemeinderat zu Artikel 25 RPR wie folgt geäussert:

„Die Bestimmung ist neu. Sie gibt dem Gemeinderat explizit die Kompetenz, eine Nachzählung anzuordnen, falls Zweifel an der Richtigkeit eines Abstimmungs- oder Wahlergebnisses bestehen. Der Gemeinderat hat bewusst darauf verzichtet, eine Pflicht zur Nachzählung bei knappen Abstimmungs- und Wahlausgängen in den Reglementsentwurf aufzunehmen, denn auch solche Ergebnisse sind zu akzeptieren, falls keinerlei Verdachtsgründe auf Unregelmässigkeiten bei der Ermittlung schliessen lassen“.

Der Gemeinderat hat keinerlei Anhaltspunkte für einen Verdacht, es könnten bei den Gemeinderatswahlen vom 28. November 2004 Unregelmässigkeiten vorgekommen sein. Auch die antragstellende GFL führt keine Unregelmässigkeiten ins Feld, sondern nur das knappe Resultat. Der Gemeinderat hat sich bei seiner Entscheidung auch auf Artikel 51 RPR gestützt, der für den Fall der Stimmengleichheit nicht eine Nachzählung, sondern einen Entscheid durch das Los vorsieht. Die demokratische Legitimation folgt nicht aus dem Vorsprung, den eine Kandidatin oder ein Kandidat vor der Konkurrenz hat, sondern daraus, dass das Wahlverfahren klar geregelt, gut organisiert und transparent gestaltet ist. Transparenz ist auch dadurch gewährleistet, dass die Parteien in den Wahlausschüssen vertreten sind und die Auszählung öffentlich ist. Lehre und Rechtsprechung zur Nachzählung von Abstimmungs- und Wahlresultaten vertreten die gleiche Auffassung: Nachzuzählen ist, wenn Unregelmässigkeiten vermutet werden, und nicht, wenn ein knappes Resultat – das eben auch den Wählerwillen ausdrückt – vorliegt. Würde der Gemeinderat nur wegen der geringen Stimmendifferenz (die bei einigen Stadträtinnen und Stadträten übrigens kleiner war) nachzählen lassen, so würde er damit das Wahlverfahren seiner Auffassung nach in unverantwortlicher Weise in Zweifel ziehen und damit der Demokratie Schaden zufügen.

Informationsdienst der Stadt Bern

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