Restriktive Anwendung des Timeout-Artikels
Nach Auffassung der Direktion für Bildung, Umwelt und Integration (BUI) soll der Timeout-Artikel nur in absoluten Ausnahmefällen angewendet werden. Sie arbeitet zusammen mit den Schulen und Fachstellen Richtlinien aus. Die Anwendung des Timeout-Artikels bedarf einheitlicher Kriterien und wirksamer Begleitmassnahmen.
Dem kantonalen Schulinspektorat obliegt die Aufsicht über den pädagogischen Bereich der Volksschulen. Die BUI wird mit dem Schulinspektorat ein Verfahren aushandeln, wonach von den Schulkommissionen verfügte Ausschlüsse gemeldet und diese in ihren Konsequenzen und Wirkungen überprüft werden sollen. Sie wird die Handhabung von Art. 28 Absatz 5 VSG systematisch beobachten und im Bedarfsfall die ihr möglichen Massnahmen ergreifen.