Navigieren auf Mediencenter

Benutzerspezifische Werkzeuge

Content navigation

12. November 2002 | Gemeinderat, Direktionen

Restriktive Anwendung des Timeout-Artikels

Nach Auffassung der Direktion für Bildung, Umwelt und Integration (BUI) soll der Timeout-Artikel nur in absoluten Ausnahmefällen angewendet werden. Sie arbeitet zusammen mit den Schulen und Fachstellen Richtlinien aus. Die Anwendung des Timeout-Artikels bedarf einheitlicher Kriterien und wirksamer Begleitmassnahmen.

Nach der bundesgerichtlichen Ablehnung der staatsrechtlichen Beschwerde betreffend den so genannten timeout-Artikel bekräftigt die BUI ihre Haltung, dass die Schulkommissionen der stadtbernischen Volksschulen Ausschlüsse gemäss Art. 28 Absatz 5 Volksschulgesetz nur in absoluten Ausnahmefällen verfügen sollten. Die BUI wird mit der Konferenz der Schulleitungen, der Volksschulkonferenz und den zuständigen Fachstellen (Erziehungsberatung, Gesundheitsdienst, Jugendamt) für Ausschlüsse vom Unterricht Handlungsrichtlinien erarbeiten. Darin muss aufgezeigt werden, wie betroffene Eltern informiert werden und auf welche Unterstützungsangebote sie greifen können. Die BUI wird sich bei der Erziehungsdirektion für die Finanzierung solcher Hilfestellungen einsetzen.

Dem kantonalen Schulinspektorat obliegt die Aufsicht über den pädagogischen Bereich der Volksschulen. Die BUI wird mit dem Schulinspektorat ein Verfahren aushandeln, wonach von den Schulkommissionen verfügte Ausschlüsse gemeldet und diese in ihren Konsequenzen und Wirkungen überprüft werden sollen. Sie wird die Handhabung von Art. 28 Absatz 5 VSG systematisch beobachten und im Bedarfsfall die ihr möglichen Massnahmen ergreifen.

Direktion für Bildung, Umwelt und Integration

Weitere Informationen.

Archiv

Fusszeile