Staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen
Das Bundesgericht anerkennt zwar in seinem Urteil, dass der Stadt Bern bei der Ausgestaltung von Voranschlag und Steueranlage grundsätzlich eine erhebliche Entscheidfreiheit zusteht. Diese Autonomie fällt nach Ansicht des Bundesgerichts aber in dem Augenblick dahin, in dem die Kompetenz zur Festsetzung von Voranschlag und Steueranlage an den Regierungsrat übergeht, weil die Stadt nicht innert gesetzlicher Frist über ein rechtskräftiges Budget verfügt. Damit entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Grundlage für eine Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde einer Gemeinde. Das Bundesgericht hat deshalb nicht mehr geprüft, ob der regierungsrätliche Budgetentscheid, der die jetzige Steueranlage beibehält und damit das Defizit der Stadt vergrössert, den Vorgaben des Gemeindegesetzes entspreche. - Der Gemeinderat nimmt an seiner Sitzung vom 29. November 2000 Kenntnis vom Entscheid des Bundesgerichts.