Staatsrechtliche Beschwerde
Der Gemeinderat hat beschlossen, den Regierungsratsbeschluss betreffend den Voranschlag 2000 der Stadt Bern mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht anzufechten.
inf. Am 11. September 2000 hat der Regierungsrat - wie bekannt - den Voranschlag 2000 der Stadt Bern beschlossen, die Steueranlage auf 2,3 festgesetzt und 18 Empfehlungen zuhanden der Stadtbehörden abgegeben. Anlässlich der Medienkonferenz vom gleichen Tag hat der Gemeinderat seine grundsätzliche Kritik am Beschluss des Regierungsrats formuliert und angekündigt, dass er prüfen wird, ob er staatsrechtliche Beschwerde erheben will. Heute hat er beschlossen, dieses Rechtsmittel zu ergreifen, obwohl es ihm bewusst ist, dass die Prozesschancen schwer zu beurteilen sind. <p>Zu diesem Schritt hat ihn insbesondere bewogen, dass er die Interpretation des noch neuen Gemeindegesetzes durch den Regierungsrat nicht nachvollziehen kann und die Gemeindeautonomie, die mit dem neuen Artikel 50 der Bundesverfassung doch eher eine Stärkung erfahren hat und in der Kantonsverfassung ebenfalls hoch gehalten wird, in hohem Masse tangiert ist. Selbst wenn das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintreten oder sie abweisen sollte, verspricht sich der Gemeinderat eine Klärung der Rechtslage in dem Sinn, als damit feststehen würde, dass gegen die Entscheide des Regierungsrats in dieser Angelegenheit kein Rechtsmittel existiert und der Regierungsrat deshalb noch mehr Umsicht walten lassen muss, wenn seine Entscheide nicht korrigierbar sein sollten. Die staatsrechtliche Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; der Gemeinderat beantragt auch deren Erteilung nicht, da sie im vorliegenden Fall keinen Sinn hat.