eine Verordnung über das Erbschaftsamt der Stadt Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz 5 des Reglements vom 29. November 1984 über die Organisation der Stadtverwaltung, erlassen. Die neue Verordnung regelt die von übergeordnetem Recht der Gemeinde zugewiesenen Aufgaben betreffend Nachlasswesen, Erbgangssicherung und Vertretung von Erben. Neu ist die in Artikel 5 festgeschriebene Aufgabe der Veranlassung von Bestattungen bei Fehlen von Angehörigen.
die Kreditabrechnung über die Sanierung und Ergänzung bestehender Bauten und Anlagen im Schosshaldenfriedhof an die Finanzkommission zuhanden Stadtrat weitergeleitet. Die effektiven Kosten betragen 5,332 Millionen Franken.
die Verträge über die Entsorgung der brennbaren Siedlungsabfälle durch die Stadt Bern, die mit den Gemeinden Bremgarten, Guggisberg, Kehrsatz, Oberbalm und Wahlern abgeschlossen wurden, genehmigt. Gemäss Abfall-Leitbild des Kantons Bern sind diese Gemeinden der Abfallregion Bern zugeteilt und müssen den brennbaren Abfall ab 1. Januar 2000 der Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) Bern zur Entsorgung übergeben.