Medienmitteilungsnummer 288
Der Regierungsstatthalter und die Stadtpolizei Bern teilen mit:
Abfeuern von 1. August-Feuerwerkskörpern
pid. Seit Tagen macht sich die Unsitte, 1. August-Feuerwerkskörper bereits Tage vor dem Nationalfeiertag abzufeuern – und vermutlich auch danach noch –, bemerkbar. Feuerwerk gehört in der Schweiz zum 1. August. Wer verantwortungsvoll mit Knallfeuerwerk umgeht, hält sich daran. Die Knallerei ist insbesondere für Kleinkinder, Kranke und Betagte unangenehm. Aber auch Tiere leiden stark unter der Immission.
Grundsätzlich gilt, dass Feuerwerk nur so abgebrannt werden darf, dass für Personen und Sachen keine Gefährdung entsteht. Wer diese Regel pflichtwidrig verletzt, macht sich nicht nur strafbar, sondern muss auch für den verursachten Schaden aufkommen.
Das städtische Reglement zur Bekämpfung des Betriebs- und Wohnlärms schränkt das Abfeuern von Feuerwerkskörpern ein: So hat jedermann übermässigen Lärm zu vermeiden, wobei besondere Rücksicht auf Ruhezeiten, Spitäler, Altersheime, Schulen, Kirchen usw. geboten ist. Die Nachtruhe gilt ab 22 Uhr.
Nicht zuletzt aufgrund der trockenen Witterung der letzten Tage appelliert auch der Berner Regierungsstatthalter an die Bevölkerung, durch den sachgerechten Umgang mit Feuerwerk Unfalle und Brände zu vermeiden. Eltern werden ersucht, ihre erzieherische Aufgabe wahrzunehmen. Junge Erwachsene werden um entsprechende Rücksicht angehalten.
Polizeikommando der Stadt Bern